Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)
B läuft mit ihrer Yacht beim Feiern auf Grund. Die Hafenwacht U soll B für €2.000 von der Sandbank ziehen. Bevor die Hafenwacht das Boot erreicht, kommt es durch eine zufällige Strömung frei.