Zivilrecht > Werkrecht
Gefahrübergang durch Annahmeverzug des Bestellers
Pechvogel P und die Werkstatt W haben sich darauf geeinigt, dass P seinen ausgebeulten Wagen am Montag abholen soll. P holt den Wagen nicht ab. Während der Wagen auf dem Parkplatz der Werkstatt steht, fährt ein Unbekannter beim Rangieren wieder die gleichen Beulen ins Fahrzeug.