Zivilrecht > Werkrecht
Grundfall: Sachmangelbegriff, vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB)
Hobbyfahrer F lässt bei Mechaniker M einen neuen Ölkühler einbauen. Weil er sich nicht auskennt, überlässt er M die Details. M erkennt, dass F mit dem Auto auf dem Nürburgring Rennen fahren will. Er baut dennoch einen Kühler ein, der nur für den normalen Straßenverkehr genügt.