Zivilrecht > Werkrecht
Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
Maler M macht für Kunde K einen schneeweißen Probeanstrich. Danach schließen beide einen Werkvertrag; M soll das gesamte Gebäude streichen. Über den Farbton wird nicht gesprochen. M verwendet einen anderen Eimer Farbe. Der Farbton weicht leicht von dem der Probe ab.
Zivilrecht > Werkrecht
Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
Maler M macht für Kunde K einen schneeweißen Probeanstrich. Danach schließen beide einen Werkvertrag; M soll das gesamte Gebäude streichen. Über den Farbton wird nicht gesprochen. M verwendet einen anderen Eimer Farbe. Der Farbton weicht leicht von dem der Probe ab.