Zivilrechtliche Nebengebiete > Handelsrecht
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)
A möchte im Frühjahr das erste Mal einen Zuckerwattestand auf dem Chemnitzer Frühlingsfest betreiben. Nur wenn sich das Geschäft lohnt, möchte sie das im nächsten Jahr wieder tun.