Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 150 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken (Wert: € 500). L fragt sich, welche Ansprüche ihr gegen F zustehen.
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Einordnung des Falls
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L hat das Eigentum an den Jungbullen durch Veräußerung von D an F verloren.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist L damit auch Eigentümerin des Schinkens?
Nein, das trifft nicht zu!
3. L kann von F zum Ausgleich des Eigentumsverlusts Vergütung in Geld verlangen (§ 951 BGB), wenn die weiteren Voraussetzungen der §§ 812ff. BGB erfüllt sind.
Ja!
4. Hat F das Eigentum an dem Schinken durch Leistung der L erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Veräußerung von D an F sperrt einen Anspruch der L aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
6. F kann aber einwenden, dass sie in Höhe des Kaufpreises (€150) entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB) ist.
Nein!
7. Wird die Anwendung des Bereicherungsrechts im vorliegenden Fall durch § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB ausgeschlossen?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. L steht somit ein Wertersatzanspruch i.H.v. € 200 gegen F zu.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
9.2.2023, 16:12:27
Wie lässt sich hier die Abschöpfungsfunktion des BereicherungsR in einen Ausgleich mit der Wertersatzfunktion des § 951 bringen? Einfach argumentativ mit der Gutgläubigkeit des Verarbeitenden?
Ala
17.9.2024, 18:34:30
Die Frage finde ich auch sehr interessant!
Skywalker
4.7.2023, 22:16:10
Parallel zu dem nächsten Fall (
Einbaufall) wäre es hier auch noch gut anzumerken, dass die Wertungen der
932ff iVm 816 I 1 einer
Eingriffskondiktionder L gegen F entgegenstehen könnte. Denn nur weil hier aufgrund der Entwendung des D ein
gutgläubiger Erwerbder F hypothetisch nicht! in Frage kommt, hat L eine
Eingriffskondiktiongegen F. Das vervollständigt dann meiner Meinung nach das „Gesamtbild“etwas besser.