Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
15. Juni 2025
4 Kommentare
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Prüfungsschema
Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Ohne Rechtsgrund
- Ausschlusstatbestände (§§ 814, 817 S. 2 BGB)
- Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 150 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken (Wert: € 500). L fragt sich, welche Ansprüche ihr gegen F zustehen.
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Einordnung des Falls
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L hat das Eigentum an den Jungbullen durch die Veräußerung von D an F verloren (siehe §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1, 935 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Ist L auch offensichtlich Eigentümerin des Schinkens (vgl. § 950 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. L kann von F zum Ausgleich des Eigentumsverlusts Vergütung in Geld verlangen (§ 951 BGB), wenn die weiteren Voraussetzungen der §§ 812ff. BGB erfüllt sind.
Ja!
4. Eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hat F das Eigentum an dem Schinken durch Leistung der L erlangt?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. L könnte jedoch einen Anspruch aus Eingriffskondiktion gegen F haben (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Sperrt die Veräußerung des Bullen von D an F einen solchen Anspruch der L?
Nein, das trifft nicht zu!
6. L hat dem Grunde nach einen Anspruch aus Eingriffskondiktion gegen F (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Kann F aber einwenden, dass sie in Höhe des Kaufpreises (€150) entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB) ist?
Nein!
7. Wird die Anwendung des Bereicherungsrechts im vorliegenden Fall durch § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB ausgeschlossen?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. L steht somit ein Wertersatzanspruch i.H.v. € 200 gegen F zu.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
9.2.2023, 16:12:27
Wie lässt sich hier die Abschöpfungsfunktion des BereicherungsR in einen Ausgleich mit der
Wertersatzfunktion des § 951 bringen? Einfach argumentativ mit der Gutgläubigkeit des Verarbeitenden?

Wesensgleiches Minus
17.9.2024, 18:34:30
Die Frage finde ich auch sehr interessant!
hardymary
1.4.2025, 15:40:58
Ein Prof meinte neulich zu mir (auf eine ähnliche Frage) dass es falsch ist, den Zweck der Bereicherung als Abschöpfung des verbliebenden Vermögens zu bezeichnen. Das
Bereicherungsrechtsei auf
Wertersatzder noch verbliebenden Bereicherung gerichtet.
Skywalker
4.7.2023, 22:16:10
Parallel zu dem nächsten Fall (
Einbaufall) wäre es hier auch noch gut anzumerken, dass die Wertungen der 932 ff iVm 816 I 1 einer
Eingriffskondiktionder L gegen F entgegenstehen könnte. Denn nur weil hier aufgrund der Entwendung des D ein
gutgläubiger Erwerbder F hypothetisch nicht! in Frage kommt, hat L eine
Eingriffskondiktiongegen F. Das vervollständigt dann meiner Meinung nach das „Gesamtbild“etwas besser.