Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB: 22 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 22 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – Rechtfertigung durch Notwehr
T entwendet Os Tasche. O verfolgt den Dieb mit ihrem Pkw und fährt ihm auf dem Bürgersteig absichtlich in die Waden, woraufhin T verletzt zu Boden geht. Sodann nimmt O die Tasche wieder an sich.
§ 315b Abs. 1 StGB: Einwilligung
T errichtet auf Anweisung des B eine Straßensperre, um B aus einem Gefangenentransport zu befreien. Dort sitzt auch der Häftling H, der sich auf Nachfrage des B damit einverstanden erklärt, dass es „scheppern“ werde. Der Fahrer F kann nicht rechtzeitig bremsen. B, H und F verletzen sich.
§ 315b Abs. 5 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination
Bauer B vergisst, das Weidetor zu schließen. Anstatt eine entwichene Kuh wieder einzufangen, was ihm gelingen würde, hofft er, sie würde von selbst wieder zurückkommen. Die Kuh legt sich auf die angrenzende Straße. Später kann O nicht bremsen und verletzt sich bei dem Unfall.
§ 315b Abs. 4 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
A stiftet T dazu an, einen Reifen am Pkw des O zu zerstechen. Später verliert O wegen des kaputten Reifens die Kontrolle über den Pkw und fährt gegen einen Baum. T hatte darauf vertraut, dass O den Schaden unmittelbar nach Fahrtantritt bemerken und den Reifen wechseln würde.
§ 315b Abs. 3 StGB: Absichtsqualifikation
T erschlägt seine Ex E. Um den Verdacht von sich abzuwenden, platziert er die Leiche um 20 Uhr in einer Straßenbiegung, da er weiß, dass ihr Freund F diese auf dem Heimweg stets durchfährt. Kurz darauf kommt F und kann nur knapp ausweichen. T hatte einen Unfall gewollt.
§ 315b Abs. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
Um O einen Denkzettel zu verpassen, durchtrennt T am Pkw der O den Bremsschlauch. Da O nicht bremsen kann, kollidiert sie mit einer Wand und erleidet Prellungen. Eigentlich wollte T ihr nur einen Schrecken einjagen.
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – Rechtsgut nicht verletzt
F und T wollen einen Versicherungsschaden an Fs Pkw herbeiführen. Dazu fährt T mit einem bei O gemieteten Pkw absichtlich auf den am Straßenrand geparkten Pkw der F auf. Am Pkw der O entsteht ein bedeutender Sachschaden.
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – Schädigungsvorsatz fehlt
Polizist P steht mittig auf der Straße und gebietet T durch Handzeichen anzuhalten. Dieser fährt auf P zu, um ihn zur Freigabe der Straße zu zwingen. In letzter Sekunde tritt P zur Seite. Darauf hatte T vertraut.
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – Voraussetzungen erfüllt
T rammt mit seinem Pkw die vor ihm fahrende O, um sie zum Anhalten zu zwingen (Aufprallgeschwindigkeit: 40 km/h). Dass er O verletzen könnte, nimmt er in Kauf. Tatsächlich erleidet O ein Schleudertrauma.
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – verkehrsfeindliche Absicht fehlt
Der rasante Fahrstil des O bereitet der Beifahrerin T große Angst. Um die Geschwindigkeit zu verringern, zieht T die Handbremse bis zum Anschlag an. Der Pkw kommt von der Fahrbahn ab und überschlägt sich.
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen („Pervertierung“) – Voraussetzungen erfüllt
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen („Pervertierung“) – konkrete Gefährdung fehlt
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen („Pervertierung“) – Schädigungsvorsatz fehlt
T geht zu Demonstrationszwecken auf einer Hauptverkehrsstraße spazieren, um Autofahrer zum Anhalten zu zwingen. Da ein Vorbeifahren nicht möglich ist, kann der Pkw-Fahrer O einen Unfall nur durch eine Vollbremsung verhindern.
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen („Pervertierung“) - verkehrsfeindliche Absicht fehlt
Als T am Straßenrand eine Parklücke sieht, bremst er seinen Pkw abrupt ab, um sie nicht zu verpassen. Der hinter ihm fahrende O kann nicht rechtzeitig bremsen und fährt auf.
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – kein Schutzzweckzusammenhang
T schießt aus dem Seitenfenster auf den Pkw des O. Zwei Projektile durchschlagen die Karosserie (Wertminderung: €3.000). Es kommt weder zu einer Fahrzeugerschütterung noch ist O in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt.
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – mit konkreter Gefährdung
T schießt aus dem Seitenfenster auf das vor ihm fahrende Fahrzeug des O. Die Kugel durchschlägt die Kofferraumabdeckung, durchdringt die Rückenlehne und verletzt O am Rücken, der hierdurch in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt wird.
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – konkrete Gefährdung fehlt
T wirft von einer Autobahnbrücke einen faustgroßen Sandstein nach dem Pkw des O. Der Stein schlägt unmittelbar vor dem Fahrzeug auf und zersplittert. Zu einem Schaden am Pkw kommt es nicht. Auch werden Fahrverhalten und Fahrsicherheit des O nicht beeinträchtigt.

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2
Als T in das Lenkrad der O greift, hält O auf dem Seitenstreifen der A92 und steigt aus. T verfolgt O und stößt sie auf die rechte Fahrspur, wodurch sie sich verletzt. Dort fixiert er sie, so dass ihr Kopf auf dem Mittelstreifen liegt. Folgende Pkw können nur knapp ausweichen.

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen - mit konkreter Gefährdung
In einer Straßenkurve entleert T einen Eimer Altöl. Deswegen verliert der vorschriftsmäßig fahrende O die Bodenhaftung und entgeht einer Kollision mit einer Hauswand nur durch Zufall.

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beseitigen von Anlagen – konkrete Gefährdung fehlt
T hebt den Deckel eines am Fahrbahnrand befindlichen Gullys heraus und wirft ihn in den Gullyschacht. Zu einer kritischen Situation für andere Verkehrsteilnehmer kommt es nicht.
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – mit konkreter Gefährdung
T befüllt den Scheibenwischwassertank des Pkw der O mit schwarzer Farbe. Als O beim Durchfahren einer Kurve den Scheibenwischer betätigt, nimmt ihr die Farbe die Sicht. Trotz eingeleiteter Notbremsung fährt O auf den Gehweg und erfasst Passant P1 tödlich. Passantin P2 rettet sich mit einem Hechtsprung. T wollte sich in erster Linie mit O einen Spaß erlauben. Die Möglichkeit eines schweren Unfalls hat er hingenommen.
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – konkrete Gefährdung fehlt
T durchtrennt am Pkw der O den Bremsschlauch. O bemerkt den Defekt erst, als sie am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeit an einer roten Ampel bremsen muss. O bringt das Fahrzeug mit der Handbremse auf dem leeren Fußgängerüberweg zum Stehen.
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