Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Erlaubnisirrtum (§ 17 StGB)

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Definition: Erlaubnisirrtum (§ 17 StGB)

20. April 2026

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Was versteht man unter einem „Erlaubnisirrtum“ (§ 17 StGB)?

Ein Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der Täter trotz zutreffender Erfassung des Sachverhalts entweder irrig einen rechtlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund annimmt (Bestandsirrtum) oder aber die Grenzen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes zu seinen Gunsten überdehnt (Grenzirrtum).

Der Erlaubnisirrtum wird auch als indirekter Verbotsirrtum bezeichnet. Er führt nur zur Straffreiheit, wenn der Irrtum unvermeidbar war und somit die Schuld des Täters ausnahmsweise entfällt (§ 17 StGB).

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