Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)

Definition: Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)

1. Februar 2026

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Wer ist beschwerdefähig i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG?

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können.

Beschwerdefähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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