Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)

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Definition: Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)

2. Mai 2026

4 Kommentare


Wer ist beschwerdefähig i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG?

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können.

Beschwerdefähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi

prefi

27.4.2025, 11:53:05

Eine KI-Abfrage der

Definition

ist wünschenswert.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.5.2025, 16:48:42

Hallo prefi, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team