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Verfassungsbeschwerde
Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)
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Definition: Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)
18. März 2026
4 Kommentare
Wer ist beschwerdefähig i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG?
Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
prefi
27.4.2025, 11:53:05
Eine KI-Abfrage der Definition ist wünschenswert.
Christian Leupold-Wendling
22.5.2025, 16:48:42
Hallo prefi, vielen
Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Re
daktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für
das Jurafuchs-Team
