Definition: Gift (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

3. Juni 2025

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Definiere den Begriff „Gift“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen.

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