Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Gegenwärtigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)
Definition: Gegenwärtigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)
4. Juni 2025
3 Kommentare
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Was versteht man unter „Gegenwärtigkeit des Angriffs“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert. Erst wenn der Angriff vollständig abgewehrt oder bereits ein endgültiger Verlust des Rechtsguts eingetreten ist, scheidet Notwehr aus. Beispiel: Beim Diebstahl (§ 242 StGB) dauert der Angriff so lange an, bis der Täter die Beute gesichert hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
27.9.2024, 22:52:32
Mag mir jemand einmal den Unterschied dieser beiden Varianten erläutern. Impliziert ein begonnener
Angriffnicht, dass dieser noch andauert? 👀 Sonst wäre es ja ein vollendeter
Angriffoder so. 🫠
eviiimaria
30.9.2024, 00:23:46
Die beiden Begriffe beschreiben nur das jeweilige Stadium des
Angriffs. Man kann auch sagen, dass ein noch fortdauernder
Angriffimmer auch bereits begonnen hat, aber nicht andersrum. Z.B.: Der
Angriffsteht unmittelbar bevor, wenn A sich dem B nähert, um ihm die Tasche zu entreißen (kann auch schon unter ,,begonnen“ fallen) Der
Angriffdauert dauert noch fort, wenn A mit der Tasche wegrennt (der
Angriffist erst beendet, wenn A die Tasche gesichert hat)

cSchmitt
27.5.2025, 11:03:11
Was @[eviimaria](160388) sagt. Vielleicht noch etwas technischer ausgedrückt: Es gibt Delikte (wie Diebstahl, § 242 StGB), die zwischen vollendet und beendet unterscheiden. Ein Diebstahl ist bereits vollendet, wenn eine Wegnahme (Enteignung und Zueignung) vorliegt; er ist jedoch erst beendet, wenn das Diebesgut gesichert ist. Dazwischen könnte der Dieb ja z.B. noch eingeholt und das Diebesgut wieder abgenommen werden. In dieser Zeit dauert der
Angriffnoch an. Er hat ja bereits mehr als nur begonnen, da der Tatbestand aufgrund der Vollendung bereits insgesamt verwirklicht wäre und nicht bloß noch im Versuchsstadium steckt.