Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Gegenwärtigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)
Definition: Gegenwärtigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „Gegenwärtigkeit des Angriffs“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert. Erst wenn der Angriff vollständig abgewehrt oder bereits ein endgültiger Verlust des Rechtsguts eingetreten ist, scheidet Notwehr aus. Beispiel: Beim Diebstahl (§ 242 StGB) dauert der Angriff so lange an, bis der Täter die Beute gesichert hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
27.9.2024, 22:52:32
Mag mir jemand einmal den Unterschied dieser beiden Varianten erläutern. Impliziert ein begonnener Angriff nicht, dass dieser noch andauert? 👀 Sonst wäre es ja ein vollendeter Angriff oder so. 🫠
eviiimaria
30.9.2024, 00:23:46
Die beiden Begriffe beschreiben nur das jeweilige Stadium des Angriffs. Man kann auch sagen, dass ein noch fortdauernder Angriff immer auch bereits begonnen hat, aber nicht andersrum. Z.B.: Der Angriff steht unmittelbar bevor, wenn A sich dem B nähert, um ihm die Tasche zu entreißen (kann auch schon unter ,,begonnen“ fallen) Der Angriff dauert dauert noch fort, wenn A mit der Tasche wegrennt (der Angriff ist erst beendet, wenn A die Tasche gesichert hat)