Definition: Vermögensschaden (§ 263 Abs. 1 StGB)

21. November 2024

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Was versteht man unter einem „Vermögensschaden” (§ 263 Abs. 1 StGB)?

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten. Dabei ist umstritten, was unter das strafrechtlich geschützte Vermögen fällt. Die Rechtsprechung geht von dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus, während ein großer Teil der Literatur den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff vertritt.

Ein negativer Saldo liegt wiederum dann vor, wenn die Vermögensverfügung nicht kompensiert wird durch einen entsprechenden ausgleichenden Zufluss, der zu einem gleichzeitigen Zuwachs des Vermögens führt
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SASC

Sascha

9.7.2022, 12:16:37

Das stimmt doch spätestens seit dem Urteil von 2016 des 2 Strafsenats des BGH (BGH NStZ 2016, 596 ff.) nicht mehr. Die herrschende L

ehre

und der BGH verwenden den juristisch-ökonomischen

Vermögensbegriff

.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.7.2022, 09:52:19

Hallo Sascha, hier musst Du etwas aufpassen. In der Tat hatte der 2. Senat des BGH in dem von Dir zitierten Anfragebeschluss erwogen, eine Rechtsprechungsänderung einzuleiten. Dem sind die anderen Senate indes nicht gefolgt. Nachdem der Vorsitzende des 2. Senates (Thomas Fischer) sich 2017 dann vorzeitig in den Ruhestand verabschiedet hat, hat der 2. Senat seine Anfrage zurückgezogen und vertritt nun ebenfalls wieder explizit den wirtschaftlichen

Vermögensbegriff

(vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2017, 2 StR 335/15 = https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/15/2-335-15-1.php). Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

NE

Niklas E.

30.10.2022, 16:30:10

Hier wird das Meinungsspektrum anders zugeteilt, als in der nachfolgenden Kategorie, in der der juristisch-ökonomische

Vermögensbegriff

als h.M. und der rein ökonomische

Vermögensbegriff

als Rspr. beschrieben wird.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.11.2022, 15:19:53

Hallo Niklas, hier müsstest Du mir etwas auf die Sprünge helfen. Auch in der nachfolgenden Aufgabe (https://applink.jurafuchs.de/jIO1yvgKEub) wird eigentlich der rein ökonomische Vermögensbriff als herrschende Minung bezeichnet. Richtig ist aber, dass der Juristisch-ökonomische Begriff in der Literatur weite Verbreitung gefunden hat. Solange die Rechtsprechung dies aber nicht übernimmt, würde man hier allenfalls davon sprechen, dass die herrschende L

ehre

(hL) diesen juristisch-ökonomischen Begriff favorisiert. Denn jedenfalls die Praxis (Staatsanwaltschaft, Instanzgerichte, Verteidiger) orientiert sich in erster Linie an der Rechtsprechung des BGH. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

NE

Niklas E.

3.11.2022, 15:48:23

Dann bezog sich meine Verwirrung wohl auf die Verwendung vom Begriff h.L. in Bezug auf die juristisch-ökonomische Betrachtungsweise der Kategorie Vermögensschaden 2, nachdem in den Fällen zuvor immer von der h.M. bei der Rechtsprechung gesprochen wurde, die dort aber als Rspr. und nicht als h.M. gekennzeichnet wurde

BL

Blotgrim

16.11.2022, 21:07:08

Also unser Prof und auch der Rengier nennen den juristisch-ökonomischen

Vermögensbegriff

als h.M. 🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.11.2022, 14:24:42

Hallo Blotgrim, in der Literatur herrscht in der Tat der juristisch-ökonomische

Vermögensbegriff

vor (=herrschende L

ehre

, hL). Die Rechtsprechung hat sich dem aber bislang noch nicht explizit angeschlossen. Wir haben das zur besseren Verständlichkeit nun deutlicher aufgeteilt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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