Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Definition: Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)

24. November 2024

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Was versteht man unter „Verfälschen einer echten Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)?

Unter Verfälschen wird jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde verstanden, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.

Der Verfälschende darf hierbei nicht den Aussteller verändern. Es muss also so aussehen, als hätte der Aussteller eine andere Erklärung abgeben.
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