Abfangen von Daten, § 202b StGB: 5 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 5 Definitionen zum Thema Abfangen von Daten, § 202b StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Abfangen von Daten, § 202b StGB

Diese Definitionen zum Thema Abfangen von Daten, § 202b StGB wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Datenbegriff, allgemein

Was versteht man im Strafrecht unter dem allgemeinen „Datenbegriff“?

Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen (§ 202a Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?

Nicht für ihn bestimmt (§ 202a Abs. 1 StGB)

Wann sind Daten „nicht für ihn (den Täter) bestimmt“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?

Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „unbefugt“ (§ 201 Abs. 1 StGB):

Nichtöffentlich (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definiere den Begriff „nichtöffentlich“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB):