Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB: 10 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 10 Definitionen zum Thema Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB

Diese Definitionen zum Thema Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Gebrauchen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Definiere den Begriff „gebrauchen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB):

Zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB)

Definiere den Begriff „zur Schau stellen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB):

Hilflos (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Wann ist eine Person „hilflos“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Grob anstößig (§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Wann stellt eine Bildaufnahme eine verstorbene Person „grob anstößig“ zur Schau (§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

Übertragen (§ 201a Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „übertragen“ (§ 201a Abs. 1 StGB)?

Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)

Definiere den Begriff „Datenträger“ (§ 201a Abs. 4 StGB):