Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) : 7 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 7 Definitionen zum Thema Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)

Diese Definitionen zum Thema Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Dienstausübung (§ 331 StGB)

Was versteht man unter einer „Dienstausübung“?

Privathandlung (§ 331 StGB)

Was versteht man unter einer „Privathandlung“ (§ 331 StGB)?

Versprechen (§ 333 StGB)

Wann „verspricht“ der Vorteilsgeber (§ 333 StGB)?

Anbieten eines Vorteils (§ 331 StGB)

Wann bietet der Täter einen Vorteil an (§ 333 StGB)?

Annehmen (§ 331 StGB)

Wann nimmt der Täter einen Vorteil an (§ 331 StGB)?

Fordern eines Vorteils (§ 331 StGB)

Was bedeutet „Fordern“ eines Vorteils (§ 331 StGB)?

Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) : Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten

Auf Jurafuchs Wissen findest du Definitionen zu den nachfolgenden Rechtsgebieten.