Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 366 Abs. 2 HGB)
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 366 Abs. 2 HGB)
19. Mai 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (7.031 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

D steht ein Vermieterpfandrecht an Bürostühlen in den Büroräumen zu, die Kaufmann V von ihm gemietet hat. Da V knapp bei Kasse ist, veräußert er die Stühle an K. K weiß zwar von dem Pfandrecht, denkt aber, dass D dem Verkauf zugestimmt hätte, um Vs Zahlungsfähigkeit zu sichern. Das ist nicht der Fall.
Diesen Fall lösen 57,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 366 Abs. 2 HGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an den Stühlen erworben?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Infolge des Verkaufs ist Ds Vermieterpfandrecht nach § 936 BGB erloschen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb auch möglich, wenn der Erwerber an die Berechtigung zur lastenfreien Veräußerung glaubt (§ 366 Abs. 2 HGB)?
Ja!
4. Besteht das Vermieterpfandrecht des D an den Stühlen auch nach der Veräußerung an K weiter (§ 366 Abs. 2 HGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
millisiewert
12.4.2025, 13:17:23
benjaminmeister
27.4.2025, 19:13:25
Könnte hier nicht grobe Fahrlässigkeit des K vorliegen? K weiß nämlich von dem
Vermieterpfandrechtan den Sachen und es gibt laut Sachverhalt auch keine Angaben, dass V dem K mitteilt, dass er (V) zur lastenfreien
Übereignungermächtigt wurde. Vielmehr denkt sich K das einfach nur und fragt auch nicht nach. Wenn man eine Parallele zu den Fällen zieht, bei denen der Kaufmann als Nicht-Eigentümer über
fremde Sachen verfügt: Dort behauptet der Kaufmann mWn immer, er sei zwar nicht Eigentümer aber jedenfalls zur Veräußerung berechtigt. Hier fehlt so eine Behauptung des veräußernden Kaufmanns. Indem K nichtmal nachfragt verhält er sich mMn. grob fahrlässig. Anders würde ich es sehen, wenn K den V nach der Berechtigung fragt, dieser ihn dann aber anlügt (was hier nicht der Fall ist).