Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 366 Abs. 2 HGB)
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 366 Abs. 2 HGB)
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

D steht ein Vermieterpfandrecht an Bürostühlen in den Büroräumen zu, die Kaufmann V von ihm gemietet hat. Da V knapp bei Kasse ist, veräußert er die Stühle an K. K weiß zwar von dem Pfandrecht, denkt aber, dass D dem Verkauf zugestimmt hätte, um Vs Zahlungsfähigkeit zu sichern. Das ist nicht der Fall.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 366 Abs. 2 HGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an den Stühlen erworben?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Infolge des Verkaufs ist Ds Vermieterpfandrecht nach § 936 BGB erloschen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb auch möglich, wenn der Erwerber an die Berechtigung zur lastenfreien Veräußerung glaubt (§ 366 Abs. 2 HGB)?
Ja!
4. Besteht das Vermieterpfandrecht des D an den Stühlen auch nach der Veräußerung an K weiter (§ 366 Abs. 2 HGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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