Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 366 Abs. 2 HGB)
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 366 Abs. 2 HGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D steht ein Vermieterpfandrecht an Bürostühlen in den Büroräumen zu, die V von ihm gemietet hat. Da V knapp bei Kasse ist, veräußert er die Stühle an Großhändler K. K weiß zwar von dem Pfandrecht, denkt aber, dass D dem Verkauf zugestimmt hätte, um Vs Zahlungsfähigkeit zu sichern. Das ist nicht der Fall.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 366 Abs. 2 HGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an den Stühlen erworben?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Infolge des Verkaufs ist Ds Vermieterpfandrecht nach § 936 BGB erloschen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb auch möglich, wenn der Erwerber an die Berechtigung zur lastenfreien Veräußerung glaubt (§ 366 Abs. 2 HGB).
Ja!
4. Besteht das Vermieterpfandrecht des D an den Stühlen auch nach der Veräußerung an K weiter (§ 366 Abs. 2 HGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MightyMila
2.4.2024, 11:25:55
Ist das richtig so, dass der Erwerber die Kaufmannseigenschaft besitzen muss?
Bioshock Energy
19.4.2024, 09:48:26
Würde mich auch interessieren, der Wortlaut spricht dagegen.
robse27
6.10.2024, 02:20:21
Push; bitte ändern von „Erwerber“ in „Veräußerer“ (/Verpfänder). Danke und LG :)
Kurzhals
16.11.2024, 07:54:32
Leider noch immer nicht geändert :/