Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)

Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Im Rubrum eines Erinnerungsbeschlusses sind die Parteien zu benennen. Hier musst Du Dir ein paar Besonderheiten merken. Welche der folgenden Aussagen ist diesbezüglich korrekt? ‌

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Einordnung des Falls

Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Erinnerungsführer und der Erinnerungsgegner müssen stets als solche bezeichnet werden.

Nein!

Sofern ein Dritter der Erinnerungsführer ist, sollte er im Rubrum als solcher bezeichnet werden. Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind stets als „Gläubiger“ und „Schuldner“ zu bezeichnen. Häufig wird zuerst der Vollstreckungsgläubiger, anschließend der Vollstreckungsschuldner im Rubrum genannt – und zwar unabhängig davon, wer die Erinnerung eingelegt hat. Eine Doppelbezeichnung, also beispielsweise „Gläubiger und Erinnerungsführer“ und „Schuldner und Erinnerungsgegner“, wird teils zur Klarstellung befürwortet, ist aber nicht zwingend.
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