Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)

Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Im Rubrum eines Erinnerungsbeschlusses sind die Parteien zu benennen. Hier musst Du Dir ein paar Besonderheiten merken. Welche der folgenden Aussagen ist diesbezüglich korrekt? ‌

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Einordnung des Falls

Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Erinnerungsführer und der Erinnerungsgegner sind stets als solche zu bezeichnen.

Nein!

Sofern ein Dritter der Erinnerungsführer ist, ist er im Rubrum als solcher zu bezeichnen. Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind jedoch stets als „Gläubiger“ und „Schuldner“ zu bezeichnen und zwar unabhängig davon, wer Vollstreckungserinnerung eingelegt hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo

Nocebo

3.8.2024, 15:22:29

Mir wurde beigebracht, dass (auch) eine Doppelbezeichnung möglich und üblich ist, d.h. bspw. "Gläubiger und Erinnerungsführer". Damit wäre die Antwort falsch und es würde doch generell eine (zusätzliche) Bezeichnung als Erinnerungsführer oder -gegner erfolgen.

Daniel G

Daniel G

24.8.2024, 11:47:39

wer wird hier im rubrum zuerst genannt?


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