Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)

19. Februar 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Im Rubrum eines Erinnerungsbeschlusses sind die Parteien zu benennen. Hier musst Du Dir ein paar Besonderheiten merken. Welche der folgenden Aussagen ist diesbezüglich korrekt? ‌

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Einordnung des Falls

Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Erinnerungsführer und der Erinnerungsgegner müssen stets als solche bezeichnet werden.

Nein!

Sofern ein Dritter der Erinnerungsführer ist, sollte er im Rubrum als solcher bezeichnet werden. Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind stets als „Gläubiger“ und „Schuldner“ zu bezeichnen. Häufig wird zuerst der Vollstreckungsgläubiger, anschließend der Vollstreckungsschuldner im Rubrum genannt – und zwar unabhängig davon, wer die Erinnerung eingelegt hat. Eine Doppelbezeichnung, also beispielsweise „Gläubiger und Erinnerungsführer“ und „Schuldner und Erinnerungsgegner“, wird teils zur Klarstellung befürwortet, ist aber nicht zwingend.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo

Nocebo

3.8.2024, 15:22:29

Mir wurde beigebracht, dass (auch) eine Doppelbezeichnung möglich und üblich ist, d.h. bspw. "Gläubiger und Erinnerungsführer". Damit wäre die Antwort falsch und es würde doch generell eine (zusätzliche) Bezeichnung als Erinnerungsführer oder -gegner erfolgen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

14.10.2024, 12:58:05

Hallo @[Nocebo](222699), in der Tat findet man auch häufig Formulierungsvorschläge mit Doppelbezeichnung, sei es "nur" auf der Erinnerungsführer- oder auch auf Erinnerungsgegnerseite. Ob man das aus Klarstellungsgründen für sinnvoll hält, kann man diskutieren. Wegen weitgehend fehlender gesetzlicher Vorgaben zum

Rubrum

gibt es hier jedenfalls kaum klare Regeln. Mach es daher im Zweifel so, wie Du es in den AGs beigebracht bekommst/es in Eurem Bundesland üblich ist. Unsere Aufgabe haben wir jetzt insofern etwas umformuliert, als die Fragestellung nun darauf abzielt, ob eine Bezeichnung stets zwingend ist. Das ist eindeutig nicht der Fall, es geht auch "nur" mit Gläubiger und

Schuld

ner. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Daniel G

Daniel G

24.8.2024, 11:47:39

wer wird hier im

rubrum

zuerst genannt?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

14.10.2024, 12:51:51

Hallo @[Daniel G](54255), häufig wird zuerst der Gläubiger, anschließend der

Schuld

ner aufgeführt, unabhängig davon, wer von beiden Erinnerungsführer ist. Manche wollen das zu einer "Regel" erheben, klare gesetzliche Vorgaben gibt es dazu aber nicht (vgl § 313 I ZPO) und in der Praxis mag man es durchaus auch einmal andersherum sehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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