Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)
Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Rubrum eines Erinnerungsbeschlusses sind die Parteien zu benennen. Hier musst Du Dir ein paar Besonderheiten merken. Welche der folgenden Aussagen ist diesbezüglich korrekt?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Erinnerungsführer und der Erinnerungsgegner sind stets als solche zu bezeichnen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nocebo
3.8.2024, 15:22:29
Mir wurde beigebracht, dass (auch) eine Doppelbezeichnung möglich und üblich ist, d.h. bspw. "Gläubiger und Erinnerungsführer". Damit wäre die Antwort falsch und es würde doch generell eine (zusätzliche) Bezeichnung als Erinnerungsführer oder -gegner erfolgen.
Daniel G
24.8.2024, 11:47:39
wer wird hier im rubrum zuerst genannt?