Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)
Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)
19. Februar 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Im Rubrum eines Erinnerungsbeschlusses sind die Parteien zu benennen. Hier musst Du Dir ein paar Besonderheiten merken. Welche der folgenden Aussagen ist diesbezüglich korrekt?
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Einordnung des Falls
Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Erinnerungsführer und der Erinnerungsgegner müssen stets als solche bezeichnet werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo
3.8.2024, 15:22:29
Mir wurde beigebracht, dass (auch) eine Doppelbezeichnung möglich und üblich ist, d.h. bspw. "Gläubiger und Erinnerungsführer". Damit wäre die Antwort falsch und es würde doch generell eine (zusätzliche) Bezeichnung als Erinnerungsführer oder -gegner erfolgen.

Sebastian Schmitt
14.10.2024, 12:58:05
Hallo @[Nocebo](222699), in der Tat findet man auch häufig Formulierungsvorschläge mit Doppelbezeichnung, sei es "nur" auf der Erinnerungsführer- oder auch auf Erinnerungsgegnerseite. Ob man das aus Klarstellungsgründen für sinnvoll hält, kann man diskutieren. Wegen weitgehend fehlender gesetzlicher Vorgaben zum
Rubrumgibt es hier jedenfalls kaum klare Regeln. Mach es daher im Zweifel so, wie Du es in den AGs beigebracht bekommst/es in Eurem Bundesland üblich ist. Unsere Aufgabe haben wir jetzt insofern etwas umformuliert, als die Fragestellung nun darauf abzielt, ob eine Bezeichnung stets zwingend ist. Das ist eindeutig nicht der Fall, es geht auch "nur" mit Gläubiger und
Schuldner. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Daniel G
24.8.2024, 11:47:39

Sebastian Schmitt
14.10.2024, 12:51:51
Hallo @[Daniel G](54255), häufig wird zuerst der Gläubiger, anschließend der
Schuldner aufgeführt, unabhängig davon, wer von beiden Erinnerungsführer ist. Manche wollen das zu einer "Regel" erheben, klare gesetzliche Vorgaben gibt es dazu aber nicht (vgl § 313 I ZPO) und in der Praxis mag man es durchaus auch einmal andersherum sehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team