Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung

Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vollstreckungsgläubiger G beantragt eine Sachpfändung bei Vollstreckungsschuldner S. Da der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch ohne nähere Begründung untätig bleibt, legt G Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält diese für zulässig und begründet. ‌

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Einordnung des Falls

Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R muss G anweisen, die Pfändung auszuführen. Muss der Hauptsachetenor des Erinnerungsbeschlusses daher lauten: „Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger am … beantragte Pfändung des … auszuführen.“?

Ja!

Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag auszuführen, ist eine Gläubigererinnerung statthaft (§ 766 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). Hält das Gericht diese für zulässig und begründet, so muss es den Gerichtsvollzieher im stattgebenden Hauptsachetenor anweisen, die vom Vollstreckungsgläubiger beantragte Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen. R hält die Vollstreckungserinnerung des G für zulässig und begründet. Daher muss es den Gerichtsvollzieher anweisen, die von G beantragte Pfändung auszuführen. Wenn sich die Gläubigererinnerung nicht gegen die Verweigerung der Vollstreckungsmaßnahme an sich, sondern gegen die Verweigerung aus einem bestimmten Grund richtet, muss das Gericht den stattgebenden Hauptsachetenor entsprechend anpassen: „Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger am … beantragte Pfändung des … nicht mit der Begründung zu verweigern, dass… .
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2. Der Tenor des Beschlusses muss eine Kostenentscheidung zu Lasten des S enthalten (vgl. § 788 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei einer erfolgreichen Vollstreckungserinnerung durch den Vollstreckungsgläubiger bedarf es keinerlei Kostenentscheidung. Denn der Vollstreckungsgläubiger kann seine außergerichtlichen Kosten nach § 788 ZPO zusammen mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beitreiben. G hat als Vollstreckungsgläubiger erfolgreich Vollstreckungserinnerung eingelegt. Daher bedarf es keiner Kostenentscheidung.

3. Der von R anzufertigende Beschluss enthält keinen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Ja, in der Tat!

Urteile sind nach § 704 ZPO nur vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden. Beschlüsse sind dagegen, sofern sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stets vollstreckbar und ergehen daher ohne Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der von Richterin R anzufertigende Beschluss muss ohne Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen. Anders als bei einer erfolgreichen Schuldner- oder Dritterinnerung muss bei einer erfolgreichen Gläubigererinnerung die Vollziehung der Erinnerungsentscheidung nicht nach § 570 Abs. 2 ZPO analog bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgesetzt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

16.9.2024, 17:56:54

Bitte mehr von dieser Art. Das sind alles super Aufgaben, die man in der Klausursituation ohne Nachzudenken beantworten können muss. Vielleicht kann man hier auch Foxxy zum Einsatz bringen?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

17.9.2024, 16:53:48

Hallo jomolino , vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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