Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung
Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung
5. Juli 2025
5 Kommentare
4,9 ★ (3.039 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vollstreckungsgläubiger G beantragt eine Sachpfändung bei Vollstreckungsschuldner S. Da der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch ohne nähere Begründung untätig bleibt, legt G Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält diese für zulässig und begründet.
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Einordnung des Falls
Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R muss G anweisen, die Pfändung auszuführen. Muss der Hauptsachetenor des Erinnerungsbeschlusses daher lauten: „Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger am … beantragte Pfändung des … auszuführen.“?
Ja!
2. Der Tenor des Beschlusses muss eine Kostenentscheidung zu Lasten des S enthalten (vgl. § 788 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der von R anzufertigende Beschluss enthält keinen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
16.9.2024, 17:56:54
Bitte mehr von dieser Art. Das sind alles super Aufgaben, die man in der Klausursituation ohne Nachzudenken beantworten können muss. Vielleicht kann man hier auch Foxxy zum Einsatz bringen?

Linne Hempel
17.9.2024, 16:53:48
Hallo jomolino , vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
QueerSocialistLawyer
4.2.2025, 10:33:19
Ich kann mich nur anschließen. Diese Aufgabe ist wirklich toll!
Yves
27.3.2025, 10:33:13
Warum muss S hier die außergerichtlichen Kosten in Bezug auf das Erinnerungsverfahren tragen? Angesichts dessen, dass der Gerichtsvollzieher die ZVS grundlos verweigert hat, scheint das doch nicht passend, oder?

daniel_lagemann
25.5.2025, 17:00:56