Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung
Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vollstreckungsgläubiger G beantragt eine Sachpfändung bei Vollstreckungsschuldner S. Da der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch ohne nähere Begründung untätig bleibt, legt G Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält diese für zulässig und begründet.
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Einordnung des Falls
Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R muss G anweisen, die Pfändung auszuführen. Muss der Hauptsachetenor des Erinnerungsbeschlusses daher lauten: „Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger am … beantragte Pfändung des … auszuführen.“?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tenor des Beschlusses muss eine Kostenentscheidung zu Lasten des S enthalten (vgl. § 788 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der von R anzufertigende Beschluss enthält keinen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
16.9.2024, 17:56:54
Bitte mehr von dieser Art. Das sind alles super Aufgaben, die man in der Klausursituation ohne Nachzudenken beantworten können muss. Vielleicht kann man hier auch Foxxy zum Einsatz bringen?
Linne_Karlotta_
17.9.2024, 16:53:48
Hallo jomolino , vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team