Öffentliches Recht
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Die Bundesregierung
Vertrauensfrage – Sonderfall: Die „unechte Vertrauensfrage“
Vertrauensfrage – Sonderfall: Die „unechte Vertrauensfrage“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundeskanzler B ist genervt von den politischen Ansichten der oppositionellen Partei P. Laut Umfragewerten würde P bei einer Neuwahl nicht mehr in den Bundestag einziehen. Da die Umfragewerte für Bs Partei gut stehen, will er erreichen, dass der Bundestag neu gewählt wird.
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Einordnung des Falls
Vertrauensfrage – Sonderfall: Die „unechte Vertrauensfrage“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B stellt die Vertrauensfrage nach Art. 68 Abs. 1 GG, wobei sein einziger Grund hierfür darin besteht, Neuwahlen herbeizuführen. Ist es unstrittig, dass das verfassungsrechtlich zulässig ist?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das BVerfG fordert für eine Auflösung nach Art. 68 Abs. 1 GG, dass das Parlament tatsächlich handlungsunfähig ist.
Genau, so ist das!
3. Das BVerfG sieht sich befugt, im Streitfall zu prüfen, ob eine „materielle Auflösungslage“ tatsächlich vorlag. Könnte man dagegen argumentieren, dass dies (nur) der Bundeskanzler und der Bundespräsident beurteilen können?
Ja, in der Tat!
4. Wenn man das tatsächliche Bestehen einer materiellen Auflösunglage nicht für erforderlich hält, so handelt ein Bundespräsident nicht ermessensfehlerfrei, wenn er einen – nach seiner Auffassung – stabilen Bundestag auflöst.
Ja!
5. Ein weiteres Argument gegen das zusätzliche (überprüfbare) Merkmal der „materiellen Auflösunglage“ könnte sein, dass bereits das Ergebnis der Vertrauensfrage eine ausreichende Auskunft über die Stabilität der Regierung gibt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ala
19.11.2024, 11:00:33
hello, kurze anmerkung: letzte frage muss entweder lauten „.. handelt nicht ermessensfehlerHAFT“ oder die richtige antwort muss gegenteilig sein.