+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B erteilt gegenüber A ein rechtswidriges Betretungsverbot von As und Es gemeinsamer Wohnung und droht ein Zwangsgeld an. Das Verbot wird bestandskräftig. Weil A sich nicht an das Verbot hält, wird das Zwangsgeld rechtmäßig vollstreckt. A erhält einen Kostenbescheid über die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
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Einordnung des Falls
Problem: Auswirkungen eines rechtswidrigen Grundverwaltungsakts auf Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Erlass des Kostenbescheids beruht auf §§ 19 Abs. 1, 11 Abs. 1 VwVG.
Genau, so ist das!
Nachdem eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde (= Primärebene), stellt sich im zweiten Schritt (= Sekundärebene) die Frage, wer die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen hat. Die Kosten können dem Pflichtigen nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage auferlegt werden (Vorbehalt des Gesetzes). Diese findet sich in § 19 Abs. 1 VwVG. B hat gegenüber A ein Zwangsgeld nach § 11 Abs. 1 VwVG vollstreckt. Die hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere die Gebühren des Verfahrens, können A nach § 19 Abs. 1 VwVG auferlegt werden.Regelmäßig wird die Vollstreckungsmaßnahme, durch die die Kosten entstanden sind, bei der Nennung der Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid mitzitiert. Der Klarheit halber solltest Du das auch so handhaben oder de Rechtsgrundlage des Kostenbescheids durch ein „i.V.m.“ mit den Rechtsgrundlagen der Vollstreckungsmaßnahme verbinden. Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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2. § 19 Abs. 1 VwVG setzt voraus, dass die Maßnahme der Zwangsvollstreckung rechtmäßig ist.
Ja, in der Tat!
§ 19 Abs. 1 VwVG enthält keine ausdrücklich Aussage dazu, ob die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig sein muss. Die Formulierung „Amtshandlungen nach diesem Gesetz” wird jedoch dahingehend verstanden, dass nur rechtmäßige Amtshandlungen umfasst sind. Die Rechtmäßigkeit von As Kostenbescheid setzt zunächst voraus, dass die Vollstreckung des Zwangsgeldes (§§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 VwVG) rechtmäßig war. An dieser Stelle würdest Du in der Klausur eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme vornehmen.
3. Ist der vollstreckte Grundverwaltungsakt rechtswidrig, führt dies ebenfalls immer zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids.
Nein!
Die Frage, ob der Kostenpflichtige gegenüber dem Kostenbescheid einwenden kann, der vollstreckte Grundverwaltungsakt sei rechtswidrig, ist umstritten. Nur in bestimmten Fällen kann der Adressat des Kostenbescheids den Einwand der Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts erfolgreich im Verfahren gegen den Kostenbescheid erheben. Dass das vollstreckte Betretungsverbot rechtswidrig ist, führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids. 4. Nach dem vollstreckungsrechtlichen Trennungsgebot bedeutet die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts immer auch die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids.
Nein, das ist nicht der Fall!
Die Frage, ob der Kostenpflichtige gegenüber dem Kostenbescheid einwenden kann, der vollstreckte Grundverwaltungsakt sei rechtswidrig, ist umstritten. Nach dem überwiegend vertretenen vollstreckungsrechtlichen Trennungsgebot hängt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung nicht davon ab, ob der vollstreckte (bzw. ggf. fiktive) Grundverwaltungsakt rechtmäßig ist. Dafür spricht, dass ansonsten die Rechtsbehelfsfristen hinsichtlich des Grundverwaltungsakts unterlaufen würden. Setzt man diesen Grundsatz uneingeschränkt auf der Sekundäreben fort, so führt dies dazu, dass der Adressat des Kostenbescheids nicht den Einwand der Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts erheben kann, wenn er den Kostenbescheid anficht. Hiernach ist es für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids nicht von Bedeutung, dass das gegenüber A ursprünglich erlassene und vollstreckte Betretungsverbot rechtswidrig ist. 5. Der effektive Rechtsschutz spricht dafür, das vollstreckungsrechtliche Trennungsgebot auf der Kostenebene nur eingeschränkt gelten zu lassen.
Ja, in der Tat!
Wird kein Grund
verwaltungsakt erlassen, sondern die Maßnahme im sofortigen Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG) durchgeführt, so kann (nachträglicher) Rechtsschutz gegen diese Maßnahme die Vollstreckung nicht verhindern. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) muss der Adressat einer Maßnahme im sofortigen Vollzug daher die Rechtswidrigkeit des fiktiven Grundverwaltungsakts gegen den Kostenbescheid vorbringen können.
6. Kann A trotz der Bestandskraft des vollstreckten Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit gegen den Kostenbescheid vorbringen?
Nein!
Der Adressat einer Maßnahme im sofortigen Vollzug kann die Rechtswidrigkeit des fiktiven Grundverwaltungsakts im Verfahren gegen den Kostenbescheid vorbringen. Wurde dagegen ein Grundverwaltungsakt erlassen und ist dieser bestandskräftig geworden, kann dessen Rechtswidrigkeit gegen den Kostenbescheid nicht mehr eingewendet werden. Ansonsten würden die Rechtsbehelfsfristen hinsichtlich des Grundverwaltungsakts unterlaufen. Das vollstreckte Betretungsverbot ist bestandskräftig. A hätte rechtzeitig gegen das Betretungsverbot vorgehen müssen. Die Rechtwidrigkeit des Betretungsverbot kann A nicht erfolgreich gegen der Kostenbescheid vorbringen. Ist der Grundverwaltungsakt noch nicht bestandskräftig, muss der Kostenschuldner diesen anfechten. Wird der Grundverwaltungsakt aufgehoben, entfällt die Grundlage für den Kostenbescheid und auch dieser muss aufgehoben werden. Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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