Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Problem: Auswirkungen eines rechtswidrigen Grundverwaltungsakts auf Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids?
Problem: Auswirkungen eines rechtswidrigen Grundverwaltungsakts auf Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B erteilt gegenüber A ein rechtswidriges Betretungsverbot von As und Es gemeinsamer Wohnung und droht ein Zwangsgeld an. Das Verbot wird bestandskräftig. Weil A sich nicht an das Verbot hält, wird das Zwangsgeld rechtmäßig vollstreckt. A erhält einen Kostenbescheid über die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Diesen Fall lösen 75,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Problem: Auswirkungen eines rechtswidrigen Grundverwaltungsakts auf Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Erlass des Kostenbescheids beruht auf §§ 19 Abs. 1, 11 Abs. 1 VwVG.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 19 Abs. 1 VwVG setzt voraus, dass die Maßnahme der Zwangsvollstreckung rechtmäßig ist.
Ja, in der Tat!
3. Ist der vollstreckte Grundverwaltungsakt rechtswidrig, führt dies ebenfalls immer zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids.
Nein!
4. Nach dem vollstreckungsrechtlichen Trennungsgebot bedeutet die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts immer auch die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der effektive Rechtsschutz spricht dafür, das vollstreckungsrechtliche Trennungsgebot auf der Kostenebene nur eingeschränkt gelten zu lassen.
Ja, in der Tat!
6. Kann A trotz der Bestandskraft des vollstreckten Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit gegen den Kostenbescheid vorbringen?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Roland
26.2.2024, 08:06:00
Ich glaube in der einen Frage wird die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsaktes mit dem der Vollstreckung verdreht. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss für die Kosten die Vollstreckung rechtmäßig gewesen sein. auf den Grund VA kommt es dabei nicht an. in der Frage steht aber glaube ich dass das Trennungsgebot nicht verlangt, dass die Vollstreckung rechtmäßig war.
Hilfloser Melancholiker
25.3.2024, 22:28:22
ja, glaube ich auch
Aleks_is_Y
13.5.2024, 11:58:19
Ich glaube es ist immer noch so.
Linne_Karlotta_
7.6.2024, 11:35:31
Hallo @[Roland](29250), danke für den richtigen Hinweis. Wir haben den Fehler jetzt korrigiert. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Major Tom(as)
8.11.2024, 11:57:30
Hallo liebes Jurafuchs-Team/ alle, die sich hier für die deutsche Ansicht einsetzen möchten, Ich bin hier etwas verwundert über die Divergenz der bundesdeutschen von der bayrischen Sichtweise. In Bayern wird auf Art. 16 BayKG gestützt das Erfordernis der sogenannten "doppelten Konnexität" vertreten - als Schulderin muss ich nur Kosten tragen, die auf rechtmäßigem
Behördenhandeln beruhen. Somit muss auch der Grund-VA nicht nur bestandskräftig, sondern immer rechtmäßig sein. (Art. 16 V BayKG: "Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die
Behördenicht entstanden wären, sowie Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder einer Verhandlung entstanden sind, werden nicht erhoben") Dies überzeugt mich persönlich auch mit dem Rechtsstaatsgedanken, schließlich ist es eine grobe Belastung, rechtswidriges Handeln nicht nur "ertragen" sondern auch noch "bezahlen" zu müssen. Dass nach Bestandskraft nicht mehr gegen VAe vorgegangen werden kann, soll die Effektivität der Verwaltung sichern und "Rechtsfrieden" eink
ehren lassen. Das ist bei einer Kostentragungspflicht nicht nötig, der Grundtatbestand ist schließlich "geklärt". § 346 I AbgO, auf den der § 19 I 1 VwVG verweist, entspricht dem Art. 16 V BayKG. Wie kann man hier trotz der Eindeutigkeit des Normtextes "Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben" annehmen, dass sie doch zu erheben sind? Die Behandlung der Sache war schließlich falsch. Dies nur aufgrund des Versäumnis der Anfechtungsklage anzunehmen, ist doch etwas "übetrieben" - auch, weil dem Grund-VA ja die Kostentragungsgefahr nur sehr mittelbar innewohnte und ich als Betroffene die Folgen u.U. noch nicht abschätzen konnte. (insb. bringt ein gerichtliches Verfahren nicht unerhebliche Kosten mit sich, da ist es mE nicht dermaßen "hart zu bestrafen", dass man es nicht anstrengt) Das ist natürlich eine schwierige Frage, aber vielleicht hat hier jemand noch Einblicke/ Meinungen. Danke!