Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Grundfall: Erlass eines Kostenbescheids
Grundfall: Erlass eines Kostenbescheids
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundstückseigentümerin E ist im Sabbatical. Behörde B lässt währenddessen im Sofortvollzug einen Baum auf Es Grundstück fällen, der sich gefährlich auf die Straße neigt, und erlässt einen formell rechtmäßigen Bescheid, wonach E die Kosten der Maßnahmen zu tragen hat. E ist empört.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Erlass eines Kostenbescheids
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat den Baum im Rahmen einer Ersatzvornahme fällen lassen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kosten des Verwaltungszwangs trägt immer der Staat.
Nein!
3. Die Ermächtigung für den Erlass des Kostenbescheids ergibt sich aus § 6 Abs. 2 VwVG
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Müsste der Kostenbescheid auch materiell rechtmäßig sein?
Ja, in der Tat!
5. Die jeweils einschlägigen Normen (z.B. § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG) setzen ihrem Wortlaut nach ausdrücklich voraus, dass die Behörde rechtmäßig vollstreckt hat.
Nein!
6. Der Kostenbescheid müsste weiterhin gegenüber dem richtigen Schuldner ergangen sein, sowie fällige und erstattungsfähige Kosten enthalten. Zudem muss der Bescheid verhältnismäßig sein.
Genau, so ist das!
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