Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Erledigung der Vollstreckungsverfügung durch Vollstreckung?

Erledigung der Vollstreckungsverfügung durch Vollstreckung?

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behörde B erlässt einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gegenüber Y, indem B auch die Ersatzvornahme androht. Y erhebt die Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt. Noch bevor über die Klage entschieden wird, lässt B formell rechtmäßig die Ersatzvornahme durchführen und legt Y die Kosten auf.

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Einordnung des Falls

Erledigung der Vollstreckungsverfügung durch Vollstreckung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Y richtete sich mit der Anfechtungsklage zunächst gegen einen wirksamen Verwaltungsakt.

Ja!

Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger einen (wirksamen) Verwaltungsakt angreifen will (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Ein Verwaltungsakt wird durch die Bekanntgabe gegenüber dem richtigen Adressaten wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG), sofern er nicht nichtig ist (§ 43 Abs. 3 VwVfG). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Grundverwaltungsakt nichtig ist. Y hat damit zunächst einen wirksamen Verwaltungsakt angefochten.
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2. Ein Verwaltungsakt wird unwirksam, wenn er sich erledigt hat.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Erledigung kann zum Beispiel durch Zeitablauf eintreten oder dadurch, dass der Verwaltungsakt aufgehoben wird (§ 43 Abs. 2 VwVfG). „Auf andere Weise” im Sinn der Norm erledigt sich der Verwaltungsakt dann, wenn der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts aus einem sonstigen Grund obsolet wird – z.B. durch Verzicht des Bürgers oder dadurch, dass der Regelungszweck nicht mehr erreicht werden kann.

3. Durch die Anwendung des Zwangsmittels hat sich der Grundverwaltungsakt erledigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von einem Verwaltungsakt, welcher im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurde, geht auch weiterhin rechtliche Wirkungen aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid (§ 19 VwVG). Aufgrund dieser Titelfunktion des Grundverwaltungsakts erledigt sich dieser nicht durch die Vollstreckung. Bs Verfügung hat sich nicht durch die Ersatzvornahme erledigt. Ob sich die Anfechtung des Grundverwaltungsakts auf die Vollstreckung auswirkt, schauen wir uns an einer anderen Stelle an.
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