Einführungsfall: Was ist das Widerspruchsverfahren?
13. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) hat beim zuständigen Amt „BAföG“ beantragt, um ihr Studium finanzieren zu können. Behörde B lehnt den Antrag ab. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht: „Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.“ L fragt sich, was das bedeutet und was ihr das bringen würde.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall: Was ist das Widerspruchsverfahren?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit dem Widerspruch wird das Vorverfahren (§ 68 VwGO) eingeleitet. Handelt es sich hierbei um ein gerichtliches Verfahren?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Widerspruch hat in der Regel immer einen Verwaltungsakt zum Gegenstand. Da L einen Verwaltungsakt erhalten hat, ist der Widerspruch statthaft.
Ja!
3. Mit dem Vorverfahren soll die Behörde die Möglichkeit bekommen, ihr Handeln selbst zu überprüfen.
Genau, so ist das!
4. Der Widerspruch ist außerdem – im Vergleich zur Klage – eine kostengünstige, niedrigschwellige Rechtsschutzmöglichkeit für den Bürger.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

robse27
4.7.2024, 13:34:11
Moin, erstmal super, dass es jetzt auch das Widerspruchsverfahren gibt. Danke! :) Im ersten Erklärungskasten ist von „Verwaltungsprozessordnung“ die Rede, bitte auf „Verwaltungsgerichtsordnung“ (oder einfach VwGO) korrigieren. Danke! :)

Linne_Karlotta_
15.7.2024, 17:58:59
Hallo @[robse27](211434), danke für Dein positives Feedback und den Hinweis auf den Tippfehler. Ich habe das jetzt korrigiert. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team.
buttiful
21.11.2024, 15:09:14
Sehr geehrtes Team, Generell erst einmal Vielen Dank für die super Arbeit und die didaktisch super aufbereiteten Fälle!! In Bayern ist laut 18 II Nr. 5 b jedoch das Widerspruchsverfahren kein Prüfstoff: „ das Allgemeine Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts (ohne Widerspruchsverfahren[…]). Könnte man deshalb dieses Kapitel aus dem Lernplan vom Staatsexamen Bayern entfernen, genau so wie das Kapitel zum Vorverfahren. Außerdem müsste für Bayern das Kapitel zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Lernplan angepasst werden, da es einfach zu viele Unterschiede gibt und man sonst einfach nur verwirrt aus der Sache rausgeht. Nur zur Illustration: es wird in Bayern beispielsweise generell nur ein zweistufigen Verfahren beim gestreckten Verfahren (Die Festsetzung wird nur beim Zwangsgeld vorausgesetzt) vorausgesetzt und in Bayern gibt es auch explizit im PAG regeln zu Zwangsmitteln (Art. 70 I,II), welche nicht groß erwähnt werden. m.a.W.: ich würde mir nur wünschen, dass diese Kapitel nur explizit für den Lernplan Bayern (1.Staatsexamen) herausgenommen bzw. überarbeitet werden. Für alle anderen sind diese Levels natürlich super! Die Überspringen-Funktion ist hierbei auch nur wenig hilfreich, da diese im Lernplan dann nicht als bearbeitet angezeigt werden und man somit immer wieder durch den Lernplan auf die Fälle stößt! Vielen Dank im Voraus!