Examensrelevante Rechtsprechung
Rechtsprechung Öffentliches Recht
Grundrechte
Prüfungsmaßstab bei Schutzpflichten des Staates zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20)
Prüfungsmaßstab bei Schutzpflichten des Staates zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20)
16. Juli 2025
13 Kommentare
4,6 ★ (23.019 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bund und Länder einigten sich auf Lockerungen der Corona-Maßnahmen. R gehört zu einer Risikogruppe und fürchtet, infolge eines ansteigenden Infektionsgeschehens infiziert zu werden und schwere Gesundheitsschäden zu erleiden oder sogar zu sterben. Im Wege einer einstweiligen Anordnung will sie Bund und Länder per Verfassungsbeschwerde verpflichten, die Lockerungen zurückzunehmen und die Öffnung der Grundschulen zu untersagen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Prüfungsmaßstab bei Schutzpflichten des Staates zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verletzung einer staatlichen Schutzpflicht kann mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Ja!
2. R möchte den Staat mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zum Handeln verpflichten. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stellt aber nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Werden Rs Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – Leben und körperliche Unversehrtheit – durch die Lockerungsmaßnahmen gefährdet?
Ja, in der Tat!
4. Der Gesetzgeber müsste seine Schutzpflicht verletzt haben. Sofern der Gesetzgeber zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, verbleibt ihm aber ein weiter Spielraum.
Ja!
5. Die Entscheidungsbefugnis des BVerfG darüber, ob der Gesetzgeber seine Schutzpflicht verletzt hat, ist angesichts des weiten Spielraums des Gesetzgebers begrenzt.
Genau, so ist das!
6. Vorliegend geht es um die Rechtsgüter Leben und körperlicher Unversehrtheit. Durch die Lockerungsmaßnahmen verletzt der Gesetzgeber seine Schutzpflicht.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Eine wissenschaftliche Studie zeigt andere Handlungsmöglichkeiten auf. Indem der Gesetzgeber diese ignoriert, würdigt er nicht ausreichend den Schutz von Leben und Gesundheit.
Nein!
8. R muss den Antrag zur Verfassungsbeschwerde begründen. Dabei muss sie sich nur mit Verfassungsrecht, nicht aber mit dem einfachen Recht oder der Rechtsprechung auseinandersetzen.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Das BVerfG hat Anforderung an die Einhaltung staatlicher Schutzpflichten entwickelt. Im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde erwähnt R diese nicht. Ist Rs Verfassungsbeschwerde hinreichend begründet?
Nein, das trifft nicht zu!
10. Mangels ausreichender Begründung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!