Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
VwGO
Erfordernis eines vorherigen Antrags bei der Behörde im einstweiligen Rechtsschutz (VGH München, Beschl. v. 16.05.2023)
Erfordernis eines vorherigen Antrags bei der Behörde im einstweiligen Rechtsschutz (VGH München, Beschl. v. 16.05.2023)
13. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Seit 20 Jahren erhält Gizem (G) jährlich auf Antrag eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen auf dem Bürgersteig vor Gs Bar von der zuständigen Behörde (B). Im Winter 2021 erteilt B auf Antrag der G zusätzlich eine bis März 2022 befristete Genehmigung zum Aufstellen von Heizstrahlern, weil aus Gründen des Infektionsschutzes der Gastronomiebetrieb nur noch im Freien zulässig ist.
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Einordnung des Falls
Erfordernis eines vorherigen Antrags bei der Behörde im einstweiligen Rechtsschutz (VGH München, Beschl. v. 16.05.2023)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Herbst 2022 beantragt G erneut die Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen der Tische, jedoch nicht das Aufstellen von Heizstrahlern. B erteilt die Sondernutzungserlaubnis für ein weiteres Jahr. Ist diese ein Verwaltungsakt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. In dem 2022 erlassenen Bescheid erwähnt B unter „Hinweisen“, dass die Verwendung von Heizstrahlern nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist. Handelt es sich bei diesem Zusatz um eine Nebenbestimmung i.S.v. § 36 VwVfG?
Nein!
3. G möchte weiterhin Heizstrahler aufstellen. Sie klagt daher gegen den Bescheid und beantragt: „Bs Bescheid bzgl. der Heizstrahlerregelung aufzuheben.“ Ist die Anfechtungsklage statthaft?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Weil die Wintersaison zeitnah beginnen wird, hat G es besonders eilig. Zusätzlich zur Klage beantragt G daher einstweiligen Rechtsschutz. Ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft?
Ja, in der Tat!
5. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO wird zwischen der Regelungs- und Sicherunsanordnung unterschieden. Begehrt G die Sicherung eines Ist-Zustands?
Nein!
6. Die Zulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erfordert ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.
Genau, so ist das!
7. Rechtsschutzbedürftig ist in der Regel nur, wer vor dem klageweise geltend gemachten Begehren auf Erlass eines Verwaltungsakts einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat
Ja, in der Tat!
8. G hatte vorher keinen Antrag bei der Behörde zur Genehmigung des Aufstellens der Heizstrahler gestellt. Liegt hier eine Ausnahmesituation vor, wonach ein vorheriger Antrag bei B entbehrlich war?
Nein!
9. Der Antrag ist unzulässig. Er wäre begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorlägen.
Genau, so ist das!
10. Der Anordnungsanspruch könnte sich aus Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayStrWG (Sondernutzungserlaubnis) ergeben. Sieht diese Vorschrift eine gebundene Entscheidung der Behörde vor?
Nein, das trifft nicht zu!
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