Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
VwGO
Erfordernis eines vorherigen Antrags bei der Behörde im einstweiligen Rechtsschutz (VGH München, Beschl. v. 16.05.2023)
Erfordernis eines vorherigen Antrags bei der Behörde im einstweiligen Rechtsschutz (VGH München, Beschl. v. 16.05.2023)
31. Mai 2025
13 Kommentare
4,5 ★ (30.864 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Seit 20 Jahren erhält Gizem (G) jährlich auf Antrag eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen auf dem Bürgersteig vor Gs Bar von der zuständigen Behörde (B). Im Winter 2021 erteilt B auf Antrag der G zusätzlich eine bis März 2022 befristete Genehmigung zum Aufstellen von Heizstrahlern, weil aus Gründen des Infektionsschutzes der Gastronomiebetrieb nur noch im Freien zulässig ist.
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Einordnung des Falls
Erfordernis eines vorherigen Antrags bei der Behörde im einstweiligen Rechtsschutz (VGH München, Beschl. v. 16.05.2023)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Herbst 2022 beantragt G erneut die Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen der Tische, jedoch nicht das Aufstellen von Heizstrahlern. B erteilt die Sondernutzungserlaubnis für ein weiteres Jahr. Ist diese ein Verwaltungsakt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. In dem 2022 erlassenen Bescheid erwähnt B unter „Hinweisen“, dass die Verwendung von Heizstrahlern nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist. Handelt es sich bei diesem Zusatz um eine Nebenbestimmung i.S.v. § 36 VwVfG?
Nein!
3. G möchte weiterhin Heizstrahler aufstellen. Sie klagt daher gegen den Bescheid und beantragt: „Bs Bescheid bzgl. der Heizstrahlerregelung aufzuheben.“ Ist die Anfechtungsklage statthaft?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Weil die Wintersaison zeitnah beginnen wird, hat G es besonders eilig. Zusätzlich zur Klage beantragt G daher einstweiligen Rechtsschutz. Ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft?
Ja, in der Tat!
5. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO wird zwischen der Regelungs- und Sicherungsanordnung unterschieden. Begehrt G die Sicherung eines Ist-Zustands?
Nein!
6. Die Zulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erfordert ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.
Genau, so ist das!
7. Rechtsschutzbedürftig ist in der Regel nur, wer vor dem klageweise geltend gemachten Begehren auf Erlass eines Verwaltungsakts einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat
Ja, in der Tat!
8. G hatte vorher keinen Antrag bei der Behörde zur Genehmigung des Aufstellens der Heizstrahler gestellt. Liegt hier eine Ausnahmesituation vor, wonach ein vorheriger Antrag bei B entbehrlich war?
Nein!
9. Der Antrag ist unzulässig. Er wäre begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorlägen.
Genau, so ist das!
10. Der Anordnungsanspruch könnte sich aus Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayStrWG (Sondernutzungserlaubnis) ergeben. Sieht diese Vorschrift eine gebundene Entscheidung der Behörde vor?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Charliefux
6.7.2024, 11:29:14
wäre super, wenn die einschlägigen Normen jeweils verlinkt wären.
Leo Lee
7.7.2024, 10:34:30
Hallo Charliefux, vielen Dank für dein Feedback! Die Verlinkung der Normen passieren bei uns eigentlich automatisch und funktioniert auch zurzeit (bei mir: Mac OS). Magst du uns vielleicht kurz mitteilen, ob die Verlinkung mittlerweile wieder bei dir funktioniert :)? Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Zacharias
12.7.2024, 11:16:43
Ich arbeite auch mit Mac OS und bei mir hat die Verlinkung auch nicht funktioniert. Sonst tolle Aufgabe!
Nadine x
12.7.2024, 16:29:08
Bei mir funktioniert sie leider auch nicht. Finde den Fall auch sehr verständlich dargestellt. 👌🏼

CR7
4.8.2024, 15:34:48
Die Vorredenden meinten wohl den Art. 18 BayStrG (bei uns in Sachsen § 18 SächsStrG), der nicht verlinkt ist. Habe einfach mal geraten, weil er bei uns auch keine
gebundene Entscheidungvorsieht.

Charliefux
4.8.2024, 15:36:51
Ich meinte die Norm aus NRW :)
Blackiel
25.9.2024, 18:58:28
Eine Verlinkung liegt immer noch nicht vor... Nutze die App auf dem Handy auf einen Android.
Florian
12.12.2024, 22:43:17
Leider immer noch keine Verlinkung - nutze Android auf dem Handy
judith
19.12.2024, 20:35:13
*push*

Marie
10.11.2024, 10:09:34
Leider ist der Obersatz sehr knapp gehalten. (+), wenn sich der Antrag gegen den richtigen
Antragsgegnerrichtet, Anordnungsgrund und - Anspruch glaubhaft gemacht wurden und keine unzulässige
Vorwegnahme der Hauptsachevorliegt.

jura🐈
11.11.2024, 21:59:01
Hätte ich auch so geschrieben @[Marie](254146)
Florian
12.12.2024, 22:42:28
Ich habe da auch auf "Stimmt nicht" gedrückt, weil der Aspekt der
Glaubhaftmachungnicht erwähnt wurde... Bitte nachschärfen.:)

Nocebo
18.12.2024, 13:40:54
Sehe ich genauso, aktuell ist er sogar falsch. Denn "Vorliegen" deutet auf eine volle richterliche Überzeugung hin. "
Glaubhaftmachung" ist gerade kein "Vorliegen". In den Erläuterungen ist es allerdings richtig, sodass man das schlicht übernehmen könnte.