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Mündlichkeitsgrundsatz – Verpflichtung zur umfassenden Beweiswürdigung (§ 261 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
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Reiner Schiebetermin (§ 229 Abs. 1, 4 StPO)
A wird verurteilt. Das Gericht unterbrach den Prozess am zweiten Tag (07.12.) und bestimmte Fortsetzungstermin auf den 28.12. Hier blieb A erkrankt aus. Das ärztliche Attest wurde verlesen, eine mögliche Verhandlung ohne A (§ 231 Abs. 2 StPO) erörtert, von der „beabsichtigten Verlesung von Urkunden“ abgesehen und Termin auf den 10.01. bestimmt.
Mündlichkeitsgrundsatz – Verwertung offenkundiger Tatsachen ohne Beweiserhebung (§ 261 StPO)
A wird verurteilt, weil er aus der Wohnung seiner Ex-Frau F ein wertvolles Armband gestohlen habe. Das Gericht sieht im Urteil von einer Inaugenscheinnahme ab: Die Verhältnisse am Tatort seien „gerichtsbekannt“, da Beisitzer B berichtet, er habe am Vorabend bereits eine „private Beweisaufnahme“ in Fs Wohnung vorgenommen.