Grundfall: Stattfhatigkeit des Anfechtungswiderspruchs
30. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Franky (F) veranstaltet in Fs Tanzbar regelmäßig Parties für queere Menschen. Wegen einer Beschwerde des homophoben Nachbarn N teilt die zuständige Behörde B F schriftlich mit, dass F nur noch einmal im Monat eine Party veranstalten dürfe. F will sich das nicht gefallen lassen und am liebsten sofort klagen.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Stattfhatigkeit des Anfechtungswiderspruchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). F möchte die Aufhebung eines Verwaltungsakts erreichen.
Ja, in der Tat!
2. Vor Erhebung der Anfechtungsklage ist grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja!
3. Verstößt es gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, dass F Widerspruch bei B erheben muss?
Nein, das ist nicht der Fall!
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