Grundfall: Stattfhatigkeit des Anfechtungswiderspruchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Franky (F) veranstaltet in Fs Tanzbar regelmäßig Parties für queere Menschen. Wegen einer Beschwerde des homophoben Nachbarn N teilt die zuständige Behörde B F schriftlich mit, dass F nur noch einmal im Monat eine Party veranstalten dürfe. F will sich das nicht gefallen lassen und am liebsten sofort klagen.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Stattfhatigkeit des Anfechtungswiderspruchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). F möchte die Aufhebung eines Verwaltungsakts erreichen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vor Erhebung der Anfechtungsklage ist grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja!
3. Verstößt es gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, dass F Widerspruch bei B erheben muss?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eileen 🦊
25.7.2024, 10:01:37
Wäre in diesem Zusammenhang mit „abhelfen“ nicht auch die Verböserung durch einen Widerspruchsbescheid anzusprechen? LG
Linne_Karlotta_
12.8.2024, 16:05:20
Hallo @[Eileen 🦊](190132), danke für Deine Frage. Ich bin mir leider nicht ganz sicher, welche „Abhilfe“ Du meinst. Falls Deine Frage darauf abzielt, ob die Einschränkung von Fs Genehmigung aufgrund der Beschwerde des Nachbarn eine
reformatio in peiusist, so ist dies zu verneinen. Unabhängig davon, dass wir hier gar nicht so genau wissen, ob N Widerspruch gegen Fs Genehmigung eingelegt hat oder einen generellen „Hinweis“ erteilt hat, woraufhin die
Behördeselbst tätig geworden ist, gilt Folgendes: Eine „echte“
reformatio in peiusliegt immer nur dann vor, wenn die
Verböserung im Widerspruchsverfahrendes Adressaten selbst getroffen wird. Damit, dass ein Dritter Rechtsschutz einlegt und diesem abgeholfen wird, muss der Adressat eines Verwaltungsakts sowieso immer rechnen. Die Frage des Vertrauensschutzes stellt sich daher nur, wenn der Adressat selbst den Verwaltungsakt angegriffen hat. Schaue Dir hierzu gerne folgende Aufgaben aus dem Kapitel zur
reformatio in peiusan: https://applink.jurafuchs.de/3CSCsWmf0Lb Ich hoffe, ich konnte Deine Frage beantworten. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Eileen 🦊
12.8.2024, 16:08:23
Danke!