Rücktritt vom beendeten Versuch – finales „Gewährenlassen“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erwischt seine Freundin F mit ihrem Liebhaber L im Bett. Er prügelt auf L mit Tötungsvorsatz ein. Als er denkt, L habe genug, nimmt er die F, zwingt sie ins Auto und nimmt ihr das Telefon weg, mit welchem sie den Notarzt rufen wollte. Dann fährt er los. F fleht, den L noch retten zu dürfen, was T zunächst nicht zulässt, aber nach einiger Zeit dann doch akzeptiert. Er setzt F vorm Haus ab.
Einordnung des Falls
Rücktritt vom beendeten Versuch – finales „Gewährenlassen“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat nach dem BGH den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
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Rick-energie🦦
18.9.2022, 20:07:40
Jetzt mal Butter bei die Fische: Was der BGH sich da für eine Einzelfall-Kasuistik zusammenzimmert mag alles einzelfallgerecht sein, aber folgt doch kaum mehr einer inneren Logik. Kausalität reicht dem Wortlaut nach aus, aber ausnahmsweise nicht, wenn der Täter nicht auch Vorsatz auf den Rücktritt hatte. Unterlassen nie, außer er hat vorher aktiv - eine tatfremde - Handlung begonnen. Oder kann mir das mal jemand verständlich zeigen, wo hier die innere Logik liegt?

Pepe & Partner
22.5.2023, 12:19:05
Die innere Logik liegt wohl an einer gewissen ergebnisorientierten Rechtsprechung. Anders lässt sich das beim besten Willen nicht erklären.
Elias Von der Brelie
5.6.2023, 22:04:32
@[Pepe & Partner](134269) Naja gut, aber das ist keine Innere Logik. Es ist Ergebnisorientierte Rechtssprechung. Ich Stimme allerdings zu, dass die Innere Logik hier scheinbar für "bessere" Ergebnisse in den Hintergrund gerückt wurde.