Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt vom beendeten Versuch – finales „Gewährenlassen“
Rücktritt vom beendeten Versuch – finales „Gewährenlassen“
12. Mai 2025
4 Kommentare
4,6 ★ (2.030 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T erwischt seine Freundin F mit ihrem Liebhaber L im Bett. Er prügelt auf L mit Tötungsvorsatz ein. Als er denkt, L habe genug, nimmt er die F, zwingt sie ins Auto und nimmt ihr das Telefon weg, mit welchem sie den Notarzt rufen wollte. Dann fährt er los. F fleht, den L noch retten zu dürfen, was T zunächst nicht zulässt, aber nach einiger Zeit dann doch akzeptiert. Er setzt F vorm Haus ab.
Diesen Fall lösen 71,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rücktritt vom beendeten Versuch – finales „Gewährenlassen“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat nach dem BGH den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦
18.9.2022, 20:07:40
Jetzt mal Butter bei die Fische: Was der BGH sich da für eine Einzelfall-Kasuistik zusammenzimmert mag alles einzelfallgerecht sein, aber folgt doch kaum mehr einer inneren Logik. Kausalität reicht dem Wortlaut nach aus, aber ausnahmsweise nicht, wenn der Täter nicht auch
Vorsatzauf den
Rücktritthatte. Unterlassen nie, außer er hat vorher aktiv - eine tat
fremde - Handlung begonnen. Oder kann mir das mal jemand verständlich zeigen, wo hier die innere Logik liegt?

Pepe & Partner
22.5.2023, 12:19:05
Die innere Logik liegt wohl an einer gewissen ergebnisorientierten Rechtsprechung. Anders lässt sich das beim besten Willen nicht erklären.
Elias Von der Brelie
5.6.2023, 22:04:32
@[Pepe & Partner](134269) Naja gut, aber das ist keine Innere Logik. Es ist Ergebnisorientierte Rechtssprechung. Ich Stimme allerdings zu, dass die Innere Logik hier scheinbar für "bessere" Ergebnisse in den Hintergrund gerückt wurde.

Inkognito
27.4.2025, 21:41:14
Im Endeffekt ist jede Rechtsprechung Ergebnisorientiert. Die Frage ist, ob das Gericht das Ergebnis einer dogmatisch sauberen Argumentation oder das Ergebnis einer Befriedigung des Rechtsempfindens der Richter oder des Volkes oder wem auch immer. Das wirklich interessante ist meiner Meinung nach das folgende: Beide dieser Ansichten sind niemals in Stein gemeißelt. Der Gesetzgeber ändert Dinge auch gut und gerne, genauso wie sich die öffentliche Meinung hin und wieder ändert. Das wirklich wichtige ist, dabei die "ewigen" Aspekte rauszukristallisieren, die niemals verletzt werden dürfen. Es gibt Dinge, die im dogmatischen völlig unhaltbar sind (Gegenteil des Gesetzeswortlautes) und es gibt Dinge, die im Sinne der Gerechtigkeit (Freispruch eines offensichtlich schuldigen Täters) untragbar sind. Man hat es als Außenstehender leicht, die Gerichte für ihre "Ergebnisorientierte" Rechtsprechung zu verurteilen, aber ich denke, dass es nicht minder schlimm wäre, wenn den Gerichten das Ergebnis völlig egal wäre und schlicht dogmatisch abgeurteilt würde. Richter sind absichtlich vom Gesetzgeber mit einer so weitreichenden Immunität und einem so hohen
Ermessensspielraum ausgestattet, weil sie ansonsten keine Richter wären.