Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Vertraglicher Abtretungsausschluss - § 354a HGB

Vertraglicher Abtretungsausschluss - § 354a HGB

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gemeinde G beauftragt Unternehmer U mit dem Bau einer Garage für €20.000. Sie vereinbaren, dass eine Abtretung der Baulohnforderung ausgeschlossen ist. Dennoch tritt U die Forderung an Bank B ab, wobei er den Ausschluss der Abtretung verschweigt.

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Einordnung des Falls

Vertraglicher Abtretungsausschluss - § 354a HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann U die Forderung abtreten, wenn er und G ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart haben?

Nein!

Nach § 399 Alt. 2 BGB ist die Abtretung einer Forderung ausgeschlossen, wenn die Parteien dies wirksam vertraglich ausgeschlossen haben.Neben dem vertraglichen Abtretungsgebot gibt es noch eine Reihe von gesetzlichen Abtretungsverboten. Hierzu gehören die allgemeinen Abtretungsverbote (§§ 399 Alt. 1, 400 BGB) sowie solche, die lediglich für bestimmte Vertragstypen gelten (§§ 473, 613 S. 2, 664 Abs. 2, 717 BGB).
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2. Das Abtretungsverbot ist unwirksam, da es sich bei G um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

Genau, so ist das!

Eine Abtretung bleibt nach § 354a HGB trotz vereinbartem Abtretungsverbot wirksam, wenn das Rechtsgeschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB) ist oder der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Recht bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.Bei der Gemeinde handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit eine juristische Person öffentlichen Rechts. Sie ist auch Schuldnerin der Baulohnforderung. Nach § 354a Abs. 1 S. 1 HGB bleibt die Abtretung der Forderung damit trotz vereinbartem Verbot möglich.Durch die Norm sollen gerade mittelständische Lieferanten vor Abtretungsverboten geschützt werden. Denn häufig dient ihnen die Abtretung ihrer Forderungen als Sicherheit (z.B. für die Aufnahme eines Kredits).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Klima-Kleber

Klima-Kleber

21.4.2023, 10:04:55

Wie wirkt es sich auf die Anwendbarkeit des

§ 354a HGB

aus, wenn zwar Schuldner = jur.P., aber Gläubiger lediglich Verbraucher?

TOB

Tobias

26.4.2023, 10:56:51

Ich hoffe, ich verstehe deine Frage richtig. Also mE liegen die Voraussetzungen von

§ 354a HGB

dann nicht vor (da das Rechtsgeschäft, auf dem die Forderung beruht, nicht für beide ein

Handelsgeschäft

sein kann).

Carl Wagner

Carl Wagner

26.4.2023, 13:49:08

Vielen Dank für deine Frage! Tobias hat schon richtig gesagt, dass dann kein beidseitiges

Handelsgeschäft

mehr vorläge. Bei deinem Beispiel ist der Schuldner eine juristische Person. Damit käme noch §

354a

I 1 Var. 2 HGB in Betracht. Dazu muss der Schuldner aber eine "juristische Person des öffentlichen Rechts" oder ein "öffentlich-rechtliches Sondervermögen" sein. Der Gesetzgeber wollte nur kaufmännischen Geschäftsverkehr und der Verkehr mit der öffentlichen Hand erfassen. Im Ergebnis heißt das, dass eine juristische Person des Privatrechts als Schuldner unzureichend ist, wenn sich nicht ein beidseitiges

Handelsgeschäft

ergibt. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

8.4.2024, 22:26:12

Wie ist das Merkmal der Inhaltsänderung in § 399 BGB zu verstehen? Dies dürfte bei Geldforderungen regelmäßig nicht in Frage kommen, richtig? Könntet ihr ein oder m

ehre

re Beispiele nennen, in denen das Merkmal erfüllt ist?

LS2024

LS2024

6.6.2024, 13:54:34

Das

Abtretungsverbot

ist nicht unwirksam. Die Abtretung ist lediglich trotz des Verbots wirksam. Siehe schon der Wortlaut der Norm bzw. BeckOK HGB/Lehmann-Richter HGB §

354a

Rn. 21. Ich finde hier sollte genauer gearbeitet werden. Ein pingeliger Korrektor würde das anstreichen.

Alyx

Alyx

23.7.2024, 10:06:18

Müsste hier nicht seit 1.1.2024 der § 717 BGB als mgl. Ausschlussgrund ausfallen?


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