Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Vertraglicher Abtretungsausschluss - § 354a HGB
Vertraglicher Abtretungsausschluss - § 354a HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G beauftragt Unternehmer U mit dem Bau einer Garage für €20.000. Sie vereinbaren, dass eine Abtretung der Baulohnforderung ausgeschlossen ist. Dennoch tritt U die Forderung an Bank B ab, wobei er den Ausschluss der Abtretung verschweigt.
Diesen Fall lösen 54,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vertraglicher Abtretungsausschluss - § 354a HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann U die Forderung abtreten, wenn er und G ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart haben?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Abtretungsverbot ist unwirksam, da es sich bei G um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Klima-Kleber
21.4.2023, 10:04:55
Wie wirkt es sich auf die Anwendbarkeit des
§ 354a HGBaus, wenn zwar Schuldner = jur.P., aber Gläubiger lediglich Verbraucher?
Tobias
26.4.2023, 10:56:51
Ich hoffe, ich verstehe deine Frage richtig. Also mE liegen die Voraussetzungen von
§ 354a HGBdann nicht vor (da das Rechtsgeschäft, auf dem die Forderung beruht, nicht für beide ein Handelsgeschäft sein kann).
Carl Wagner
26.4.2023, 13:49:08
Vielen Dank für deine Frage! Tobias hat schon richtig gesagt, dass dann kein beidseitiges Handelsgeschäft mehr vorläge. Bei deinem Beispiel ist der Schuldner eine juristische Person. Damit käme noch § 354a I 1 Var. 2 HGB in Betracht. Dazu muss der Schuldner aber eine "
juristische Person des öffentlichen Rechts" oder ein "öffentlich-rechtliches Sondervermögen" sein. Der Gesetzgeber wollte nur kaufmännischen Geschäftsverkehr und der Verkehr mit der öffentlichen Hand erfassen. Im Ergebnis heißt das, dass eine juristische Person des Privatrechts als Schuldner unzureichend ist, wenn sich nicht ein beidseitiges Handelsgeschäft ergibt. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
8.4.2024, 22:26:12
Wie ist das Merkmal der Inhaltsänderung in § 399 BGB zu verstehen? Dies dürfte bei
Geldforderungen regelmäßig nicht in Frage kommen, richtig? Könntet ihr ein oder mehrere Beispiele nennen, in denen das Merkmal erfüllt ist?
LS2024
6.6.2024, 13:54:34
Das
Abtretungsverbotist nicht unwirksam. Die Abtretung ist lediglich trotz des Verbots wirksam. Siehe schon der
Wortlautder Norm bzw. BeckOK HGB/Lehmann-Richter HGB § 354a Rn. 21. Ich finde hier sollte genauer gearbeitet werden. Ein pingeliger Korrektor würde das anstreichen.
Alyx
23.7.2024, 10:06:18
Müsste hier nicht seit 1.1.2024 der § 717 BGB als mgl. Ausschlussgrund ausfallen?