Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Vertraglicher Abtretungsausschluss - § 354a HGB
Vertraglicher Abtretungsausschluss - § 354a HGB
4. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (6.750 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Gemeinde G beauftragt Unternehmer U mit dem Bau einer Garage für €20.000. Sie vereinbaren, dass eine Abtretung der Baulohnforderung ausgeschlossen ist. Dennoch tritt U die Forderung an Bank B ab, wobei er den Ausschluss der Abtretung verschweigt.
Diesen Fall lösen 52,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vertraglicher Abtretungsausschluss - § 354a HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann U die Forderung abtreten, wenn er und G ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart haben?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Abtretungsverbot ist unwirksam, da es sich bei G um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Klima-Kleber
21.4.2023, 10:04:55
Wie wirkt es sich auf die Anwendbarkeit des
§ 354a HGBaus, wenn zwar Schuldner = jur.P., aber Gläubiger lediglich Verbraucher?
Tobias
26.4.2023, 10:56:51
Ich hoffe, ich verstehe deine Frage richtig. Also mE liegen die Voraussetzungen von
§ 354a HGBdann nicht vor (da das
Rechtsgeschäft, auf dem die Forderung beruht, nicht für beide ein Handelsgeschäft sein kann).

Carl Wagner
26.4.2023, 13:49:08
Vielen Dank für deine Frage! Tobias hat schon richtig gesagt, dass dann kein beidseitiges Handelsgeschäft mehr vorläge. Bei deinem Beispiel ist der Schuldner eine juristische Person. Damit käme noch § 354a I 1 Var. 2 HGB in Betracht. Dazu muss der Schuldner aber eine "juristische Person des öffentlichen Rechts" oder ein "öffentlich-rechtliches Sondervermögen" sein. Der Gesetzgeber wollte nur kaufmännischen Geschäftsverkehr und der Verkehr mit der öffentlichen Hand erfassen. Im Ergebnis heißt das, dass eine juristische Person des Privatrechts als Schuldner unzureichend ist, wenn sich nicht ein beidseitiges Handelsgeschäft ergibt. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

LS2024
6.6.2024, 13:54:34
Das
Abtretungsverbot ist nicht unwirksam. Die
Abtretungist lediglich trotz des Verbots wirksam. Siehe schon der Wortlaut der Norm bzw. BeckOK HGB/Lehmann-Richter HGB § 354a Rn. 21. Ich finde hier sollte genauer gearbeitet werden. Ein pingeliger Korrektor würde das anstreichen.
Niro95
5.3.2025, 18:41:42
Ja, definitiv. Das muss man berichtigen.