Zivilrecht
Mietrecht
Mietverhältnisse über Wohnraum
Der sich aus dem Mietervorkaufsrecht ergebende Eigentums- verschaffungsanspruch ist auch vormerkungsfähig, nach hM wenn der Mieter das Vorkaufsrecht ausgeübt hat
Der sich aus dem Mietervorkaufsrecht ergebende Eigentums- verschaffungsanspruch ist auch vormerkungsfähig, nach hM wenn der Mieter das Vorkaufsrecht ausgeübt hat
14. Februar 2025
1 Kommentar
4,7 ★ (6.028 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M bewohnt eine Wohnung, an welcher nach Überlassung an ihn Wohnungseigentum begründet wurde. Sodann schließt Eigentümerin und Vermieterin V einen Kaufvertrag über €200.000 mit C. M übt sein Vorkaufsrecht formgerecht gegenüber V aus.
Diesen Fall lösen 71,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Der sich aus dem Mietervorkaufsrecht ergebende Eigentums- verschaffungsanspruch ist auch vormerkungsfähig, nach hM wenn der Mieter das Vorkaufsrecht ausgeübt hat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat ein vorrangiges Vorkaufsrecht, sodass die Eintragung von C im Grundbuch nicht mehr möglich ist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. M kann seinen Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung sichern lassen.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
12.12.2024, 13:39:44
Aus der Entscheidung des AG Frankental geht hervor, dass der Mieter sein
VorkaufsrechtNICHT durch
Vormerkungsichern kann, da es sich hierbei nur um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Grund: Als Gestaltungsrecht begründet das Mieter
vorkaufsrechtKEINEN Übereignungsanspruch „Der Mieter kann sein schuldrechtliches
Vorkaufsrechtnicht durch eine
Vormerkungsichern lassen. Die Antragsteller erfahren, dass das Gebäude, in dem ihre Mietwohnung liegt, in Wohnungseigentum aufgeteilt und seitens der Vermieterin unter anderen auch ihre Wohnung zum Verkauf angeboten wird. Auf Nachfrage erhalten sie keine weitere Information. Daher wollen sie ihr Mieter
vorkaufsrechtdurch
Vormerkungsichern lassen, was das AG Frankenthal im Eilrechtsschutzverfahren ablehnt. Das einem Mieter aus § 577 BGB zustehende
Vorkaufsrechtist schuldrechtlicher Natur und begründet als Gestaltungsrecht keinen Übereignungsanspruch. Der Übertragungsanspruch des Mieters realisiert sich erst dann, wenn er von seinem
Vorkaufsrechtdurch Abgabe der dahingehenden Erklärung Gebrauch gemacht hat.“ (NJW-Spezial 2018, 515, beck-online) Auch im MüKo steht: „Nicht das Recht selbst, das ein Gestaltungsrecht ist, sondern erst die aus der Ausübung resultierenden Ansprüche sind
vormerkungsfähig.“ (MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 577 Rn. 26, beck-online)