Zivilrecht

Mietrecht

Mietverhältnisse über Wohnraum

Der sich aus dem Mietervorkaufsrecht ergebende Eigentums- verschaffungsanspruch ist auch vormerkungsfähig, nach hM wenn der Mieter das Vorkaufsrecht ausgeübt hat

Der sich aus dem Mietervorkaufsrecht ergebende Eigentums- verschaffungsanspruch ist auch vormerkungsfähig, nach hM wenn der Mieter das Vorkaufsrecht ausgeübt hat

14. Februar 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M bewohnt eine Wohnung, an welcher nach Überlassung an ihn Wohnungseigentum begründet wurde. Sodann schließt Eigentümerin und Vermieterin V einen Kaufvertrag über €200.000 mit C. M übt sein Vorkaufsrecht formgerecht gegenüber V aus.

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Einordnung des Falls

Der sich aus dem Mietervorkaufsrecht ergebende Eigentums- verschaffungsanspruch ist auch vormerkungsfähig, nach hM wenn der Mieter das Vorkaufsrecht ausgeübt hat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat ein vorrangiges Vorkaufsrecht, sodass die Eintragung von C im Grundbuch nicht mehr möglich ist.

Nein!

Die Ausübung des Vorkaufsrechts begründet nach § 577 Abs. 1 S. 1 BGB iVm. § 464 Abs. 2 BGB einen Kaufvertrag zwischen Berechtigtem und Verpflichteten unter denselben Bestimmungen, die mit dem Dritten vereinbart wurden. Der Vorkaufsberechtigte hat also lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Verpflichteten auf Eigentumsübertragung. Die Ausübung des Vorkaufsrecht verschafft M lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen V auf Eigentumsübertragung der Wohnung gegen Zahlung von €200.000. Da das Vorkaufsrecht keine dingliche Wirkung hat, könnte C immernoch Eigentümerin der Wohnung werden. In der Praxis wird häufig der Kaufvertrag mit dem Dritten unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Vorkaufsrechts geschlossen, sodass der ursprüngliche Eigentümer nicht doppelt verpflichtet wird.
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2. M kann seinen Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung sichern lassen.

Genau, so ist das!

Nach Ausübung des Vorkaufsrecht hat der Vorkaufsberechtigte einen Anspruch gegen den Verpflichteten auf Eigentumsübertragung aus dem entstehenden Kaufvertrag (§ 577 Abs. 1 S. 1 BGB iVm. § 464 Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch ist nach h.M. vormerkungsfähig, sodass der Berechtigte nach §§ 883, 885 BGB die Eintragung bewirken kann. M kann seinen Übereignungsanspruch gegenüber V durch eine Vormerkung sichern lassen (§§883, 885 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

12.12.2024, 13:39:44

Aus der Entscheidung des AG Frankental geht hervor, dass der Mieter sein

Vorkaufsrecht

NICHT durch

Vormerkung

sichern kann, da es sich hierbei nur um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Grund: Als Gestaltungsrecht begründet das Mieter

vorkaufsrecht

KEINEN Übereignungsanspruch „Der Mieter kann sein schuldrechtliches

Vorkaufsrecht

nicht durch eine

Vormerkung

sichern lassen. Die Antragsteller erfahren, dass das Gebäude, in dem ihre Mietwohnung liegt, in Wohnungseigentum aufgeteilt und seitens der Vermieterin unter anderen auch ihre Wohnung zum Verkauf angeboten wird. Auf Nachfrage erhalten sie keine weitere Information. Daher wollen sie ihr Mieter

vorkaufsrecht

durch

Vormerkung

sichern lassen, was das AG Frankenthal im Eilrechtsschutzverfahren ablehnt. Das einem Mieter aus § 577 BGB zustehende

Vorkaufsrecht

ist schuldrechtlicher Natur und begründet als Gestaltungsrecht keinen Übereignungsanspruch. Der Übertragungsanspruch des Mieters realisiert sich erst dann, wenn er von seinem

Vorkaufsrecht

durch Abgabe der dahingehenden Erklärung Gebrauch gemacht hat.“ (NJW-Spezial 2018, 515, beck-online) Auch im MüKo steht: „Nicht das Recht selbst, das ein Gestaltungsrecht ist, sondern erst die aus der Ausübung resultierenden Ansprüche sind

vormerkung

sfähig.“ (MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 577 Rn. 26, beck-online)


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