Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Unterschlagung (§ 246 StGB)
Daher erfüllt eine bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache den Begriff der Zueignung i. S. von § 246 StGB im Regelfall nicht
Daher erfüllt eine bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache den Begriff der Zueignung i. S. von § 246 StGB im Regelfall nicht
27. August 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (14.059 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nach dem Lerntreffen lässt die O ihren Habersack bei T, weil sie noch einkaufen muss und ihre Tasche sonst zu schwer ist. Den Habersack möchte sie beim nächsten Treffen mitnehmen. T verbrennt den Habersack noch am selben Abend aus Neid auf O, die mehrere gut benotete Übungsklausuren geschrieben hatte.
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