Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Unterschlagung (§ 246 StGB)

Daher erfüllt eine bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache den Begriff der Zueignung i. S. von § 246 StGB im Regelfall nicht

Daher erfüllt eine bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache den Begriff der Zueignung i. S. von § 246 StGB im Regelfall nicht

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Nach dem Lerntreffen lässt die O ihren Habersack bei T, weil sie noch einkaufen muss und ihre Tasche sonst zu schwer ist. Den Habersack möchte sie beim nächsten Treffen mitnehmen. T verbrennt den Habersack noch am selben Abend aus Neid auf O, die mehrere gut benotete Übungsklausuren geschrieben hatte.

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Einordnung des Falls

Daher erfüllt eine bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache den Begriff der Zueignung i. S. von § 246 StGB im Regelfall nicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Habersack ist eine für T fremde bewegliche Sache (§ 246 Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine Sache ist nach dem vom Zivilrecht grundsätzlich unabhängigen strafrechtlichen Sachbegriff jeder körperliche Gegenstand unabhängig von seinem Aggregatzustand. Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Der Habersack steht im Eigentum der O.
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2. Indem T den Habersack verbrannt hat, hat sie ihn sich zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Tathandlung der Unterschlagung besteht darin, dass der Täter die Sache sich oder einem Dritten zueignet (§ 246 Abs. 1 StGB). Zueignung erfordert nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung eine nach außen erkennbare Handlung, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben („Manifestation des Zueignungswillens“). Dabei genügt es, wenn in der Manifestation nur das Aneignungselement eindeutig in einer Weise zu Tage tritt, dass nicht zugleich das Enteignungselement ausgeschlossen erscheint. Wer eine ihm überlassene Sache lediglich dem Eigentümer entziehen will, etwa indem er sie beschädigt oder zerstört, dokumentiert gerade nicht einen Willen, den betreffenden Gegenstand seinem Vermögen einzuverleiben. Der 6. BGH-Senat verlangte abweichend von der Rechtsprechung seiner Schwestersenate jüngst einen Zueignungserfolg.
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