Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Unterschlagung (§ 246 StGB)
Daher erfüllt eine bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache den Begriff der Zueignung i. S. von § 246 StGB im Regelfall nicht
Daher erfüllt eine bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache den Begriff der Zueignung i. S. von § 246 StGB im Regelfall nicht
19. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (11.538 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nach dem Lerntreffen lässt die O ihren Habersack bei T, weil sie noch einkaufen muss und ihre Tasche sonst zu schwer ist. Den Habersack möchte sie beim nächsten Treffen mitnehmen. T verbrennt den Habersack noch am selben Abend aus Neid auf O, die mehrere gut benotete Übungsklausuren geschrieben hatte.
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Einordnung des Falls
Daher erfüllt eine bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache den Begriff der Zueignung i. S. von § 246 StGB im Regelfall nicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Habersack ist eine für T fremde bewegliche Sache (§ 246 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den Habersack verbrannt hat, hat sie ihn sich zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
9.3.2025, 09:57:10
Diebstahl scheidet hier wegen fehlenden Gewahrsams der O aus oder? Der T hat ja jetzt Gewahrsam
as.mzkw
12.3.2025, 10:17:24
Genau. In Betracht kommt dann nur noch eine Strafbarkeit nach § 303 I StGB.