Daher erfüllt eine bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache den Begriff der Zueignung i. S. von § 246 StGB im Regelfall nicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach dem Lerntreffen lässt die O ihren Habersack bei T, weil sie noch einkaufen muss und ihre Tasche sonst zu schwer ist. Den Habersack möchte sie beim nächsten Treffen mitnehmen. T verbrennt den Habersack noch am selben Abend aus Neid auf O, die mehrere gut benotete Übungsklausuren geschrieben hatte.
Einordnung des Falls
Daher erfüllt eine bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache den Begriff der Zueignung i. S. von § 246 StGB im Regelfall nicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Habersack ist eine für T fremde bewegliche Sache (§ 246 Abs. 1 StGB).
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Ja!
2. Indem T den Habersack verbrannt hat, hat sie ihn sich zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!