Leistungskette - Doppelmangel

28. Januar 2025

24 Kommentare

4,8(21.743 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A verkauft und liefert eine Waschmaschine an B. B verkauft und liefert die Waschmaschine weiter an C. Es stellt sich heraus, dass A unerkannt geisteskrank ist, weshalb der Kaufvertrag zwischen A und B nichtig ist (§ 105 BGB). Gleichzeitig ficht C den Kaufvertrag mit B wirksam an.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Leistungskette - Doppelmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es bestehen Ansprüche aus Leistungskondiktion zwischen A und B und B und C.

Ja!

Beide Kausalverhältnisse (A - B, B - C) sind nichtig. A, B und C haben jeweils etwas durch Leistung erlangt und ohne Rechtsgrund. Es besteht ein Anspruch aus Leistungskondiktion zwischen A und B und zwischen B und C.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nach der (älteren) Rechtsprechung erfüllt B den Herausgabeanspruch der A dadurch, dass sie Wertersatz leistet (§ 818 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Sind in einer Leistungskette beide Kausalverhältnisse unwirksam (Doppelmangel), so ging die (ältere) Rechtsprechung davon aus, dass der Bereicherungsanspruch gegen den Letztempfänger als Surrogat (§ 818 Abs. 1 BGB) abgetreten werden könne (Kondiktion der Kondiktion).Statt Wertersatz zu leisten, müsste B nach der älteren Rechtsprechung somit lediglich ihren Anspruch aus Leistungskondiktion gegen C an A abtreten (§ 398 BGB).In seiner neueren Rechtsprechung hat der BGH verschiedentlich anklingen lassen, dass er die Einwände der Literatur durchaus stichhaltig findet (vgl. bereits BGHZ 48, 70, 72). Allerdings konnte er die Frage in den neueren Entscheidungen jeweils offenlassen, sodass er noch nicht ausdrücklich von der früheren Rechtsprechung abgerückt ist (vgl. BGH NJW 2001, 2880).

3. Nach der h.L. erfüllt B den Herausgabeanspruch der A nur dadurch, dass sie Wertersatz leistet (§ 818 Abs. 2 BGB).

Ja!

Die ganz herrschende Lehre lehnt die Kondiktion der Kondiktion in Fällen des Doppelmangels ab. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs würde dazu führen, dass der Bereicherungsgläubiger nicht nur die Einwendungen des Vertragspartners, sondern auch die Einwendungen des Dritten sich entgegenhalten lassen müsste (§ 404 BGB). Dies sei mit der Relativität der Schuldverhältnisse nicht vereinbar. Zudem hätte der Bereicherungsgläubiger das Insolvenzrisiko des Dritten zu tragen. Hierbei handelt es sich um einen Schuldner, mit dem er nicht kontrahieren wollte und an den er keine Leistung erbracht hat. Gegen die Auferlegung dieses Risikos spreche das Prinzip der Privatautonomie.In der Klausur empfiehlt es sich, die alte Sicht der Rechtsprechung nur kurz zu nennen und dann mit den Argumenten der h.L. abzulehnen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen