Leistungskette - Doppelmangel

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A verkauft und liefert eine Waschmaschine an B. B verkauft und liefert die Waschmaschine weiter an C. Es stellt sich heraus, dass A unerkannt geisteskrank ist, weshalb der Kaufvertrag zwischen A und B nichtig ist (§ 105 BGB). Gleichzeitig ficht C den Kaufvertrag mit B wirksam an.

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Einordnung des Falls

Leistungskette - Doppelmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es bestehen Ansprüche aus Leistungskondiktion zwischen A und B und B und C.

Ja!

Beide Kausalverhältnisse (A - B, B - C) sind nichtig. A, B und C haben jeweils etwas durch Leistung erlangt und ohne Rechtsgrund. Es besteht ein Anspruch aus Leistungskondiktion zwischen A und B und zwischen B und C.
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2. Nach der (älteren) Rechtsprechung erfüllt B den Herausgabeanspruch der A dadurch, dass sie Wertersatz leistet (§ 818 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Sind in einer Leistungskette beide Kausalverhältnisse unwirksam (Doppelmangel), so ging die (ältere) Rechtsprechung davon aus, dass der Bereicherungsanspruch gegen den Letztempfänger als Surrogat (§ 818 Abs. 1 BGB) abgetreten werden könne (Kondiktion der Kondiktion).Statt Wertersatz zu leisten, müsste B nach der älteren Rechtsprechung somit lediglich ihren Anspruch aus Leistungskondiktion gegen C an A abtreten (§ 398 BGB).In seiner neueren Rechtsprechung hat der BGH verschiedentlich anklingen lassen, dass er die Einwände der Literatur durchaus stichhaltig findet (vgl. bereits BGHZ 48, 70, 72). Allerdings konnte er die Frage in den neueren Entscheidungen jeweils offenlassen, sodass er noch nicht ausdrücklich von der früheren Rechtsprechung abgerückt ist (vgl. BGH NJW 2001, 2880).

3. Nach der h.L. erfüllt B den Herausgabeanspruch der A nur dadurch, dass sie Wertersatz leistet (§ 818 Abs. 2 BGB).

Ja!

Die ganz herrschende Lehre lehnt die Kondiktion der Kondiktion in Fällen des Doppelmangels ab. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs würde dazu führen, dass der Bereicherungsgläubiger nicht nur die Einwendungen des Vertragspartners, sondern auch die Einwendungen des Dritten sich entgegenhalten lassen müsste (§ 404 BGB). Dies sei mit der Relativität der Schuldverhältnisse nicht vereinbar. Zudem hätte der Bereicherungsgläubiger das Insolvenzrisiko des Dritten zu tragen. Hierbei handelt es sich um einen Schuldner, mit dem er nicht kontrahieren wollte und an den er keine Leistung erbracht hat. Gegen die Auferlegung dieses Risikos spreche das Prinzip der Privatautonomie.In der Klausur empfiehlt es sich, die alte Sicht der Rechtsprechung nur kurz zu nennen und dann mit den Argumenten der h.L. abzulehnen.
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