Leistungskette - Doppelmangel
28. Januar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A verkauft und liefert eine Waschmaschine an B. B verkauft und liefert die Waschmaschine weiter an C. Es stellt sich heraus, dass A unerkannt geisteskrank ist, weshalb der Kaufvertrag zwischen A und B nichtig ist (§ 105 BGB). Gleichzeitig ficht C den Kaufvertrag mit B wirksam an.
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Einordnung des Falls
Leistungskette - Doppelmangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es bestehen Ansprüche aus Leistungskondiktion zwischen A und B und B und C.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der (älteren) Rechtsprechung erfüllt B den Herausgabeanspruch der A dadurch, dass sie Wertersatz leistet (§ 818 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach der h.L. erfüllt B den Herausgabeanspruch der A nur dadurch, dass sie Wertersatz leistet (§ 818 Abs. 2 BGB).
Ja!
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