Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Pfandflaschen | Individualisierte Pfandflaschen

Pfandflaschen | Individualisierte Pfandflaschen

14. Juli 2025

16 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D entwendet zwei Säcke mit leeren Flaschen vom Pfandlagerhof des Getränke-Einzelhändlers H, um sie anschließend zum Zwecke der Erlangung des Flaschen"Pfandes" zurückzugeben. Es handelt sich um Individualflaschen. D geht davon aus, dass das Eigentum an den Flaschen in jedem Fall auf den Käufer übergegangen ist.

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Einordnung des Falls

Pfandflaschen | Individualisierte Pfandflaschen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat eine fremde bewegliche Sache weggenommen im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

Bei den Pfandflaschen handelt es sich um körperliche Gegenstände, die tatsächlich fortbewegt werden können, mithin umbewegliche Sachen. Diese stehen - unabhängig davon, wem sie gehören - jedenfalls nicht im (Allein-)Eigentum des D und waren zudem auch nicht herrenlos, sind also fremd. Das Grundstück stellt eine Gewahrsamssphäre des H dar, weswegen sich dessen generalisierter Gewahrsam auch auf die einzelnen Flaschen erstreckte. Diesen Gewahrsam hat D gegen dessen Willen aufgehoben, also gebrochen.
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2. Für die Zueignungsabsicht kommt es darauf an, ob D die Flaschen unter Leugnung fremden Eigentums zurückgeben wollte.

Ja!

Zueignungsabsicht bezeichnet die Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung, verbunden mit dem (zumindest Eventual-)Vorsatz der dauerhaften Enteignung des Berechtigten. Ist von Anfang an die Rückführung der Sache an den Eigentümer geplant, ist entscheidend, ob diese Rückführung unter Anerkennung dessen Eigentums geschehen soll oder sich der Wegnehmende selbst wie ein Eigentümer geriert, indem er sich beispielsweise die Sache als seine eigene abkaufen lässt.

3. Als Käufer der Flasche wäre D auch die Flasche übereignet worden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hierfür spielt die - nicht unkomplizierte - Eigentumslage an Pfandflaschen eine Rolle, wobei die Entscheidung zwischen Einheits- und Individualflaschen maßgebend ist. Während bei Einheitsflaschen das Eigentum auf den Erwerber der Flaschen übergeht, verbleibt dies bei den Individualflaschen dauerhaft beim Hersteller. In letzterem Fall ist also im Akt der Rückgabe der Flasche objektiv nie die Anmaßung von Eigentums zu sehen. Vielmehr ist in der Wahrnehmung des Rücknahmesystems die Anerkennung fremden Eigentums zu sehen.

4. Da es auf die objektive Eigentumslage ankommt, handelte D nicht mit Zueignungsabsicht.

Nein, das trifft nicht zu!

Während von der untergerichtlichen Rechtsprechung früher die objektive Eigentumslage in den Blick genommen wurde, kommt es nach Ansicht des BGH richtigerweise auf die Tätervorstellung von der Eigentumslage an. D dachte, dass bei allen Flaschen der Käufer Eigentümer werde. Somit musste D sich an die Stelle des Käufers setzen, um die Flaschen berechtigterweise zurückzugeben. Er handelte folglich in der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung und mit dem Vorsatz dauernder Enteignung. Zueignungsabsicht liegt damit vor.
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