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Entscheidungen von 2019

Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung

Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Atomkraftgegner A organisiert eine unangemeldete Demo in der baden-württembergischen Stadt H. Er erteilt dabei über Funk Anweisungen, u.a. zum Aufspannen eines Banners und zur Beendigung der Versammlung. Da ein Veranstalter nicht auszumachen ist, verhängen die Fachgerichte strafrechtliche Sanktionen gegen A.

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Einordnung des Falls

Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im gesamten Bundesgebiet gilt das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG).

Nein, das trifft nicht zu!

Mit der Föderalismusreform 2006 wurde das Versammlungsrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt. Auf dieser Grundlage haben die Bundesländer Bayern, Berlin, Niedersachsen, NRW, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein eigene Versammlungsgesetze erlassen. Im Übrigen gilt das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG) über Art. 125a Abs. 1 GG weiter. Mangels eines baden-württembergischen Landesversammlungsgesetzes finden vorliegend die Vorschriften des VersG Anwendung.
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2. Jede öffentliche Versammlung unter freiem Himmel muss spätestens 48 Stunden vor ihrer Durchführung angemeldet werden.

Nein!

Grundsätzlich muss der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel 48 Stunden vorher anmelden (§ 14 Abs. 1 VersG). Die Anmeldepflicht soll einen reibungslosen Ablauf der Versammlung gewährleisten. Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG entfällt dieses Erfordernis im Lichte der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) aber bei Spontanversammlungen, deren Anlass eine sofortige Durchführung der Versammlung erfordert. Bei Eilversammlungen, bei denen die 48-Stunden-Frist ohne Gefährdung des Versammlungszwecks nicht eingehalten werden kann, wird die Anmeldefrist verfassungskonform entsprechend verkürzt.

3. Vorliegend handelt es sich um eine Spontanversammlung, sodass die Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG) entfällt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Spontanversammlung bildet sich ungeplant aus aktuellem Anlass und erfolgt grundsätzlich ohne Einladung und ohne Veranstalter bzw. Versammlungsleiter. Vorliegend sprechen insbesondere die Durchführung der Versammlung mit Kletterausrüstung und Banner dafür, dass es einer besonderen Vorbereitung bedurfte und die Versammlung somit geplant war. Ein Entfallen der Anmeldepflicht (§ 14 VersG) kommt daher nicht in Betracht.

4. Der Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel macht sich strafbar (§ 26 Nr. 2 VersG).

Ja, in der Tat!

Richtig! Die Konsequenz eines Verstoßes gegen die Anmeldepflicht (§ 14 VersG) besteht darin, dass gegen den Veranstalter oder Leiter der Versammlung strafrechtliche Sanktionen verhängt werden können (§ 26 Nr. 2 VersG). Sanktioniert wird dabei nicht die unterlassene Anmeldung einer Versammlung, sondern die Durchführung einer nicht angemeldeten aber anmeldepflichtigen Versammlung. Auch die entsprechenden Landesversammlungsgesetze enthalten vergleichbare Regelungen.

5. A war „Leiter“ (§ 26 Nr. 2 VersG) der Versammlung.

Ja!

Leiter einer Versammlung ist, wer persönlich anwesend ist, die Ordnung der Versammlung handhabt und den äußeren Gang der Veranstaltung bestimmt, insbesondere die Versammlung eröffnet, unterbricht und schließt. BVerfG: § 26 Nr. 2 VersG erfasse nicht nur den förmlich bestellten, sondern auch den faktischen Versammlungsleiter. A hatte vorliegend die Organisationshoheit und Leitungsfunktion inne. Er gab u.a. über Funk Anweisungen und beendete die Versammlung. Hierdurch habe er dokumentiert, dass er ein gewisses Maß an Verantwortungsbewusstsein für die Veranstaltung hatte und sich für deren reibungslose Durchführung zuständig fühlte (RdNr. 3).

6. Nach dem sog. Analogieverbot darf eine Strafnorm nicht über ihren Wortlaut hinaus angewendet werden (Art. 103 Abs. 2 GG).

Genau, so ist das!

BVerfG: Art. 103 Abs. 2 GG enthalte ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie. Strafgerichte müssen in Fällen, die vom Wortlaut nicht mehr gedeckt sind, zum Freispruch gelangen. Jede Rechtsanwendung, die tatbestandsausweitend über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, sei ausgeschlossen (RdNr. 9f.).

7. Die Verurteilung des A als „faktischer Leiter“ verstößt gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: § 26 Nr. 2 VersG verwende mit dem Tatbestandsmerkmal des „Leiters“ einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung daher den Fachgerichten überlassen sei (RdNr. 12). Dem Versammlungsrecht könne keine Einschränkung des Begriffes auf den förmlich benannten Leiter entnommen werden. Vielmehr lege es der Wortlaut nahe, als „Leiter“ auch denjenigen anzusehen, der die Rolle des Versammlungsleiters tatsächlich ausfüllt. Dadurch werde auch nicht der Strafzweck des § 26 Nr. 2 VersG gegen den Willen des Gesetzgebers modifiziert, der darin besteht, die Durchführung einer anmeldepflichtigen Versammlung zu sanktionieren (RdNr. 13f.).

8. Die Verurteilung des A verstößt gegen das Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), denn die Nichtanmeldung der Versammlung kann ihm nicht vorgeworfen werden.

Nein!

Das Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) besagt, dass für sein Handeln nur bestraft werden kann, wem dieses auch vorwerfbar ist. BVerfG: Die Strafbarkeit nach § 26 Nr. 2 VersG knüpfe nicht allein an die unterlassene Anmeldung an, die dem Leiter einer Versammlung ggf. nicht vorgeworfen werden könnte. Sie stelle erst die Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung unter Strafe. Insoweit stehe es jedem Versammlungsteilnehmer frei, an der Versammlung in nicht leitender Funktion mitzuwirken und sie so nicht selbst durchzuführen. Ein Verstoß gegen das Schuldprinzip sei somit nicht ersichtlich (RdNr. 15).

9. Die Verurteilung des A als „faktischer Leiter“ verstößt gegen die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), da so die bloße Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung bestraft wird.

Nein, das ist nicht der Fall!

BVerfG: Die Einbeziehung des „faktischen Leiters“ in den Anwendungsbereich des § 26 Nr. 2 VersG sei auch mit der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) vereinbar. Andernfalls könne man das Anmeldungserfordernis umgehen, indem man spontan einen Versammlungsleiter benennt - dann kann die Versammlung nur gegenüber dem Veranstalter sanktioniert werden, der aber gerade bei nicht angemeldeten Versammlungen nur sehr schwer festgestellt werden kann. Im Übrigen bestehe auch nicht die Gefahr einer Sanktionierung der bloßen Versammlungsteilnahme, denn die Stellung als „faktischer Leiter“ muss durch eindeutige Tatsachen erkennbar werden (RdNr. 17f.).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MARC

Marcoyayo

25.3.2020, 08:33:28

Den Sachverhalt ausschmücken bitte, "...Anweisungen, u.a. Zum Anbringen eines Banners und zur Beendigung..."

RAI

Raimond

9.9.2020, 13:21:03

Sie haben jetzt das Bildchen ergänzt, das passt ganz gut: Banner, Anweisungen. Aber gebe dir Recht. Längerer Sachverhalt wäre schön gewesen. Liebe Grüße 👩🏻‍🎓🤗

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

21.1.2021, 14:55:17

Hallo ihr beiden, wir haben jetzt auch das "Aufspannen des Banners" neben dem Fallbild, auch in den geschriebenen Sachverhalt eingefügt. LG ;)

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

21.1.2021, 08:16:06

An § 17 VersammlG als (nichteinschlägigen) Ausschlusstatb. wäre auch noch zu denken...

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

21.1.2021, 14:51:37

Hallo Lexderogans, sdanke für den Hinweis auf die Norm. Allerdings kommen die dort aufgeführten Ausnahmen (Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste) hier ja ganz offensichtlich nicht in Betracht. Dennoch gut, immer daran zu denken!

CLA

chuck lawris

23.2.2022, 09:17:03

Art. 8 Abs 1 GG normiert die Freiheit der Versammlung "ohne Anmeldung". Abs. 2 die Möglichkeit der Einschränkung. Es wäre cool, wenn man hierzu noch ein paar Fragen gestellt und eine Erklärung geliefert bekäme, warum das Grundsatz-Ausnahme-Prinzip zum Ausnahme-Grundsatz-Prinzip verkehrt werden darf 😬 Gerade bei einem demokratischen Grundrecht ist die Strafbarkeit mE extrem problematisch.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.2.2022, 15:37:38

Hallo chuck lawris, in unserem Grundrechtekurs haben wir einige Aufgaben zu diesem Komplex aufgenommen (https://applink.jurafuchs.de/PvtV7gFaWnb). Die (verkürzte) Antwort ist aber letztlich, dass von Versammlungen unter freiem Himmel ein erhöhtes Gefahrenpotential ausgeht. Art. 8 Abs. 2 GG berücksichtigt dies, indem er öffentliche Versammlungen unter einen Gesetzesvorbehalt stellt. Jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung (Sonderregelung für Eil-/

Spontanversammlung

) stellt die Regelung des § 14 Abs. 1 BVersG einen angemessenen Ausgleich dar zwischen der Versammlungsfreiheit einerseits, und der Pflicht des Staates für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, andererseits. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Nico

Nico

28.5.2022, 13:00:33

Wie verhält sich denn § 26 Nr. 2 VersG bei

Spontanversammlung

en? Kann hier auch ein faktischer Versammlungsleiter bestehen, der dann strafbar wäre oder wäre die Norm hier (ggf. I.S.d. Art. 8 I GG) nicht anwendbar, weil ansonsten ja

Spontanversammlung

en mangels Anmeldungsmöglichkeit kaum straflos möglich wären?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.6.2022, 16:21:18

Hallo NiC.-,

Spontanversammlung

en zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund eines konkreten Anlasses spontan entstehen. Es handelt es sich um nicht organisierte, vor allem nicht vorher geplante oder verabredete Veranstaltungen. Es kann somit schon rein praktisch keinen Leiter geben. Die Strafnorm wird jedenfalls aber dahingehend verfassungskonform ausgelegt, dass

Spontanversammlung

jedenfalls vom Anmeldungserfordernis befreit sind. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team.

QUIG

QuiGonTim

19.4.2024, 09:00:42

Dass Schuldprinzip wird hier aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG hergeleitet. Dient die Einbeziehung von Art. 20 Abs. 3 GG nur dazu, die unmittelbare Anwendbarkeit der Menschenwürdegarantie zu begründen oder hat die Vorschrift hinsichtlich des Schuldprinzips einen eigenen materiellen Gehalt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.4.2024, 12:04:28

Hallo QuiGonTim, das Schuldprinzip hat in der deutschen Rechtsordnung Verfassungsrang. Es wird aus dem Gebot der Achtung der Menschenwürde (worin es seine wesentliche Grundlage findet) sowie dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet. Daher der Verweis auf Art. 20 Abs. 3 GG. Dazu wurde von der Rechtsprechung folgende Paradigmen formuliert: - Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht (BVerfGE 110, 1/13; 120, 224/254; 133, 168 Rn.55). - „Tat und Schuld müssen prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden“ (BVerfGE 140, 317 Rn.58). - Es gilt der Grundsatz „In dubio pro reo“ (Uhle HGR V § 129 Rn.100). - Der Betroffene muss dem Gericht seine Sicht darlegen können (BVerfGE 140, 317 Rn.58). - Notwendig ist ein „lückenloser, wahrheitsorientiert ermittelter und aktueller Strafzumessungssachverhalt“ (BVerfGE 118, 212/230). Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

TobiasD

TobiasD

20.6.2024, 23:54:51

Es müsste nunmehr auch Hessen ergänzt werden aufgrund des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) vom 22. März 2023.


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