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Rechtsprechung Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht BT: Versammlungsrecht
Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung
Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung
7. Juli 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Atomkraftgegner A organisiert eine unangemeldete Demo in der baden-württembergischen Stadt H. Er erteilt dabei über Funk Anweisungen, u.a. zum Aufspannen eines Banners und zur Beendigung der Versammlung. Da ein Veranstalter nicht auszumachen ist, verhängen die Fachgerichte strafrechtliche Sanktionen gegen A.
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Einordnung des Falls
Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im gesamten Bundesgebiet gilt das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Jede öffentliche Versammlung unter freiem Himmel muss spätestens 48 Stunden vor ihrer Durchführung angemeldet werden.
Nein!
3. Vorliegend handelt es sich um eine Spontanversammlung, sodass die Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG) entfällt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel macht sich strafbar (§ 26 Nr. 2 VersG).
Ja, in der Tat!
5. A war „Leiter“ (§ 26 Nr. 2 VersG) der Versammlung.
Ja!
6. Nach dem sog. Analogieverbot darf eine Strafnorm nicht über ihren Wortlaut hinaus angewendet werden (Art. 103 Abs. 2 GG).
Genau, so ist das!
7. Die Verurteilung des A als „faktischer Leiter“ verstößt gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die Verurteilung des A verstößt gegen das Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), denn die Nichtanmeldung der Versammlung kann ihm nicht vorgeworfen werden.
Nein!
9. Die Verurteilung des A als „faktischer Leiter“ verstößt gegen die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), da so die bloße Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung bestraft wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
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