Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Deutschengrundrecht: Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger

Deutschengrundrecht: Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gemeinde G hat ein Müllproblem und sucht zwei neue Müllmänner. Neben dem deutschen Staatsangehörigen Heinz Müller bewirbt sich auf die Jobausschreibung noch Jacques Courbet (J), ein seit langem in Deutschland wohnender französischer Staatsbürger. G lehnt J pauschal ab.

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Einordnung des Falls

Deutschengrundrecht: Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Berufsfreiheit setzt nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 GG voraus, dass J Deutscher ist.

Ja!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Berufsfreiheit von Deutschen. Art. 12 Abs. 1 GG ist damit ein sog. Deutschengrundrecht. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). J ist nicht deutscher, sondern französischer Staatsbürger. Dem Wortlaut nach kann J sich nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen.
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2. Als EU-Bürger kann J jedoch den Schutz der Berufsfreiheit auf dem Schutzniveau des Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchen.

Genau, so ist das!

Das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV) und Diskriminierungsverbote der Grundfreiheiten (z.B. Art. 45 AEUV) verlangen eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Inländern. Das EU-Recht beansprucht gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten Anwendungsvorrang und muss wirksam durchgesetzt werden (effet utile). Deshalb können sich EU-Bürger nach einer Ansicht gegen den Wortlaut unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Nach anderer Ansicht vermittelt Art. 2 Abs. 1 GG als Auffang-Grundrecht Unionsbürgern - anders als den Staatsbürgern anderer Staaten - den Schutz der Deutschen-Grundrechte im vollen Schutzniveau des Art. 12 Abs. 1 GG. Beide Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis.
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