Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Deutschengrundrecht: Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger

Deutschengrundrecht: Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger

12. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gemeinde G hat ein Müllproblem und sucht zwei neue Müllmänner. Neben dem deutschen Staatsangehörigen Heinz Müller bewirbt sich auf die Jobausschreibung noch Jacques Courbet (J), ein seit langem in Deutschland wohnender französischer Staatsbürger. G lehnt J pauschal ab.

Diesen Fall lösen 93,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Deutschengrundrecht: Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Berufsfreiheit setzt nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 GG voraus, dass J Deutscher ist.

Ja!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Berufsfreiheit von Deutschen. Art. 12 Abs. 1 GG ist damit ein sog. Deutschengrundrecht. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). J ist nicht deutscher, sondern französischer Staatsbürger. Dem Wortlaut nach kann J sich nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen.
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2. Als EU-Bürger kann J jedoch den Schutz der Berufsfreiheit auf dem Schutzniveau des Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchen.

Genau, so ist das!

Das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV) und Diskriminierungsverbote der Grundfreiheiten (z.B. Art. 45 AEUV) verlangen eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Inländern. Das EU-Recht beansprucht gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten Anwendungsvorrang und muss wirksam durchgesetzt werden (effet utile). Deshalb können sich EU-Bürger nach einer Ansicht gegen den Wortlaut unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Nach anderer Ansicht vermittelt Art. 2 Abs. 1 GG als Auffang-Grundrecht Unionsbürgern - anders als den Staatsbürgern anderer Staaten - den Schutz der Deutschen-Grundrechte im vollen Schutzniveau des Art. 12 Abs. 1 GG. Beide Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEAS

Geasoph

17.9.2021, 11:40:16

Liebes Jurafuchs-Team, das ist eine sehr stereotype Darstellung. Dadurch werden Vorurteile nur verstärkt. Liebe Grüße :)

MAT

Matschegenga

23.9.2021, 22:45:32

Tat

sächlich: Der Deutsche trägt ein Bayern-Trikot, trägt Lederhosen und heisst zu allem Überfluss auch noch "Heinz Müller". Das ist rassistisch und führt zu Pogromen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.10.2021, 16:26:41

Hallo ihr beiden, vielen Dank für eure Hinweise. Es ist uns bei Jurafuchs sehr wichtig, die ganze Vielfalt der Gesellschaft abzubilden. Deswegen achten wir schon seit langem verstärkt darauf, unsere handelnden Akteur:innen diverser werden zu lassen, als es leider nach wie vor in dem überwiegenden Teil der juristischen Ausbildungsliteratur der Fall ist. Die handelnden Personen in dem vorliegenden Fall sind indes bewusst übertrieben stereotyp dargestellt, da der Kern des Falles sich ja gerade mit der Problematik beschäftigt, dass Personen in Deutschland Nachteile erleiden, obwohl sie schon über Jahre hier leben (bzw. sogar dann, wenn sie hier geboren sind oder die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben). Anknüpfungspunkt für Ungleichbehandlungen sind dabei oftmals ein vermeintlich "nicht deutsches" Aussehen bzw. ein "nicht deutscher" Namen. Aus diesem Grund erscheint uns die stereotype Darstellung in diesem besonderen Fall durchaus angebracht, um die in dem Fall beschriebene Ungleichbehandlung zu verdeutlichen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SEBA

sebastianjarma

27.2.2022, 00:53:27

Rassismus gegenüber "Weiße", bzw. Deutsche existiert nicht. Das Wort Rassismus beinhaltet drei Elemente: Ein historisches, strukturelles und institutionelles Element. Die historische Ebene beschreibt Durchsetzung von Rassentheorien durch Gewalt, d.h. Völkermord und Sklavenhandel. Der hat gegen Weiße nie s

tat

tgefunden. Die strukturelle Komponente fehlt ebenfalls. Weiße hatten noch nie strukturelle Probleme, WEIL sie weiß sind. Es existiert auf dieser Erde keine passende Rassenideologie, die Weiße unterdrücken will. Also bitte keinen solchen Blödsinn verbreiten, insbesondere als Jurist*in nicht !

MAT

Matschegenga

27.2.2022, 09:57:14

Hallo Sebastian! Unter uns gesagt fand ich die Zeichnung überhaupt nicht rassistisch, und wollte mit meinem Beitrag überspitzte Kritik an der Praxis üben, harmlose Stereotypen zu dramatisieren. Aber dein Beitrag hat jetzt doch mein akademisches Interesse geweckt. Vielen Dank für deinen Tipp, und von mir gibt’s jetzt auch noch einen für dich aus dem juristischen Methodenbaukasten: Zunächst ist bei einer Interpre

tat

ion einer Äußerung der ganze Kontext zu berücksichtigen. Wenn du zum Beispiel sagst, „Völkermord“ habe „gegen Weiße nie s

tat

tgefunden“, gehe ich nach Überprüfung des Kontexts mal nicht davon aus, dass du in strafbarer Weise den Holocaust leugnen wolltest. Du meintest wahrscheinlich „Völkermord gegen Weiße wurde nie gerade wegen ihrer Hautfarbe begangen“. Ähnlich mit dem Sklavenhandel: Bestimmt ist dir bewusst, dass in Antike, Mittelalter und Früher Neuzeit ziemlich viele „Weiße“ insbesondere aus den Mittelmeerregionen als Sklaven nach Nordafrika verschleppt wurden. Sicher wolltest du auch hier einfach nur bestreiten, dass das gerade wegen ihrer Hautfarbe geschehen sei.

MAT

Matschegenga

27.2.2022, 09:57:42

Umgekehrt empfehle ich auch dir: Bevor der Jurist jemanden a priori der Stümperei bezichtigt, weil dieser Aussage X oder Y als rassistisch bezeichnet, überlegt er üblicherweise was es denn für verschiedene Definitionen gibt. Du würdest staunen, wie der Begriff „Rassismus“ weit verbreitet definiert wurde, bevor sich die geisteswissenschaftliche Bubble im letzten Jahrzehnt an die Umdefinierung machte, Quelle z.B. humanrights.ch: Nach enger Auffassung war Rassismus eine „Ideologie, welche die Menschheit in eine Anzahl von biologischen Rassen mit genetisch vererbbaren Eigenschaften einteilte und die so verstandenen Rassen hierarchisch einstuft“. Nach weitem Verständnis sind „Ideologien und Praxisformen auf der Basis der Konstruktion von Menschengruppen als Abstammungs- und Herkunftsgemeinschaften“ umfasst, „denen kollektive Merkmale zugeschrieben werden, die implizit oder explizit bewertet oder als nicht oder nur schwer veränderbar interpretiert werden.“ Als „nahe an der Rechtspraxis“ wird die Definition bezeichnet, nach der rassistische Diskriminierung „Ungleichbehandlungen, Äußerungen oder Gewalt

tat

en“ beinhaltet, die „bewirken oder beabsichtigen, dass Menschen wegen ihrer äußeren Erscheinung (Rasse) oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nationalität oder Religion herabgesetzt werden“. Alle diese Definitionen schließen Rassismus gegen Weiße ein. Die einschränkende Definition, die du lieferst, scheint zu besagen „Es gibt keinen Rassismus gegen Weiße, weil es historisch keinen Rassismus gegen Weiße gab.“ Wenn ich also sage „Weiße sind eine minderwertige Hunderasse und sollten vernichtet werden“, so handle ich nicht rassistisch, weil es deiner Meinung nach historisch keinen Rassismus gegen Weiße gab. Man müsste dann eben eine neue Kategorie für solche Aussagen finden. In der juristischen Methodik nennt man das einen „Zirkelschluss“. Ebenso hätte man sich zu Beginn des Internets 2.0 hinstellen können und sagen „Es gibt kein Cybermobbing, weil es historisch nie Cybermobbing gab“. Der überlegene Erklärwert deiner Definition gegenüber den oben genannten ist mir unklar. Ich habe eher das Gefühl, da wurde vom Ziel her gedacht. Ich lerne aber immer gerne dazu 😊

MAT

Matschegenga

27.2.2022, 09:57:42

Umgekehrt empfehle ich auch dir: Bevor der Jurist jemanden a priori der Stümperei bezichtigt, weil dieser Aussage X oder Y als rassistisch bezeichnet, überlegt er üblicherweise was es denn für verschiedene Definitionen gibt. Du würdest staunen, wie der Begriff „Rassismus“ weit verbreitet definiert wurde, bevor sich die geisteswissenschaftliche Bubble im letzten Jahrzehnt an die Umdefinierung machte, Quelle z.B. humanrights.ch: Nach enger Auffassung war Rassismus eine „Ideologie, welche die Menschheit in eine Anzahl von biologischen Rassen mit genetisch vererbbaren Eigenschaften einteilte und die so verstandenen Rassen hierarchisch einstuft“. Nach weitem Verständnis sind „Ideologien und Praxisformen auf der Basis der Konstruktion von Menschengruppen als Abstammungs- und Herkunftsgemeinschaften“ umfasst, „denen kollektive Merkmale zugeschrieben werden, die implizit oder explizit bewertet oder als nicht oder nur schwer veränderbar interpretiert werden.“ Als „nahe an der Rechtspraxis“ wird die Definition bezeichnet, nach der rassistische Diskriminierung „Ungleichbehandlungen, Äußerungen oder Gewalt

tat

en“ beinhaltet, die „bewirken oder beabsichtigen, dass Menschen wegen ihrer äußeren Erscheinung (Rasse) oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nationalität oder Religion herabgesetzt werden“. Alle diese Definitionen schließen Rassismus gegen Weiße ein. Die einschränkende Definition, die du lieferst, scheint zu besagen „Es gibt keinen Rassismus gegen Weiße, weil es historisch keinen Rassismus gegen Weiße gab.“ Wenn ich also sage „Weiße sind eine minderwertige Hunderasse und sollten vernichtet werden“, so handle ich nicht rassistisch, weil es deiner Meinung nach historisch keinen Rassismus gegen Weiße gab. Man müsste dann eben eine neue Kategorie für solche Aussagen finden. In der juristischen Methodik nennt man das einen „Zirkelschluss“. Ebenso hätte man sich zu Beginn des Internets 2.0 hinstellen können und sagen „Es gibt kein Cybermobbing, weil es historisch nie Cybermobbing gab“. Der überlegene Erklärwert deiner Definition gegenüber den oben genannten ist mir unklar. Ich habe eher das Gefühl, da wurde vom Ziel her gedacht. Ich lerne aber immer gerne dazu 😊

MAT

Matschegenga

27.2.2022, 09:59:45

*Hoppla, Doppelpost! Den letzten bitte löschen :)

CLA

chuck lawris

8.10.2021, 08:06:07

Oh man Leute; es geht um Gleichheitsrechte. Dass hier Diskriminierung gezeichnet wird, liegt zur Verbildlichung der Problematik auf der Hand. Demnächst wird sich

beschwer

t, weil der Fall Diskriminierung beinhaltet.


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