Referendariat: Prozessrecht
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO
Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO
25. Januar 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250, 26 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im Prozess stellte das Gericht die Bedrohung „nach § 154 Abs. 2 StPO" vorläufig im Hinblick auf die wegen der Anstiftung zu erwartende Strafe ein. Später verurteilt es dann A wegen der Anstiftung.
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Einordnung des Falls
Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Will das Gericht innerhalb einer prozessualen Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) von der Verfolgung eines Delikts absehen, richtet sich die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anstiftung und die Bedrohung bilden eine prozessuale Tat (§ 264 Abs. 1 StPO). Steht der Verurteilung wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung der Strafklageverbrauch entgegen?
Genau, so ist das!
3. Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf und stellt das Verfahren ein (§ 354 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kathahh
21.8.2024, 16:43:19
Nach einer anderen Ansicht (vertreten auch von M/G) soll bei irrtümlicher Einstellung nach 154 anstelle von 154a das weitere Verfahren sich nach der tatsächlich anzuwendenden Vorschrift richten und nicht nach der irrig angenommenen. Wie verhält man sich dazu? Stellt man nur auf den fehlenden Beschluss ab?
Mathis
11.11.2024, 09:54:33
Die Kommentierung im MG/S gibt m.E. die aktuelle Linie der Rspr. richtig wieder: Der 4. StS hat in der Entscheidung BGH NStZ 2015, 96, Rn. 16, seine in der hiesigen Aufgabe dargestellte Auffassung wieder aufgegeben, und der 3. StS hat in einer neueren Entscheidung (BGH BeckRS 2017, 126955) explizit klargestellt: "Falls irrig § 154 a StPO statt
§ 154 StPOoder umgekehrt … angewendet wird, richtet sich das weitere Verfahren hinsichtlich
Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Wiederaufnahme nach der tatsächlich anzuwendenden, nicht nach der irrig angewendeten Norm (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 154 a Rn 29; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 69/14, NJW 2015, 181, 182)."
fisko
16.12.2024, 18:27:08
@[Mathis](208543) Dann folgt doch aber Jurafuchs der Mindermeinung, richtig? Denn nach MG/S bzw. BGH wäre hier ja kein Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 V StPO nötig, da eine vollständige Einstellung nach § 154 zwar gesagt, nicht aber gewollt war, sodass auch nicht § 154, sondern §
154a StPOanzuwenden ist. Die irrig angewendete Norm ist nicht maßgeblich und die ersichtlich nicht von der Einstellung erfassten Teile der Tat bleiben
rechtshängig.
Niro95
7.1.2025, 08:57:53
Ja, das sollte man in der Aufgabe unbedingt korrigieren