Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO
Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250, 26 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im Prozess stellte das Gericht die Bedrohung „nach § 154 Abs. 2 StPO" vorläufig im Hinblick auf die wegen der Anstiftung zu erwartende Strafe ein. Später verurteilt es dann A wegen der Anstiftung.
Diesen Fall lösen 64,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Will das Gericht innerhalb einer prozessualen Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) von der Verfolgung eines Delikts absehen, richtet sich die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anstiftung und die Bedrohung bilden eine prozessuale Tat (§ 264 Abs. 1 StPO). Steht der Verurteilung wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung der Strafklageverbrauch entgegen?
Genau, so ist das!
3. Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf und stellt das Verfahren ein (§ 354 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kathahh
21.8.2024, 16:43:19
Nach einer anderen Ansicht (vertreten auch von M/G) soll bei irrtümlicher Einstellung nach 154 anstelle von 154a das weitere Verfahren sich nach der tatsächlich anzuwendenden Vorschrift richten und nicht nach der irrig angenommenen. Wie verhält man sich dazu? Stellt man nur auf den fehlenden Beschluss ab?