Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Widerklage: Beispielsfall mit verschiedenen Sachverhalten
Widerklage: Beispielsfall mit verschiedenen Sachverhalten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G glaubt, Nachbarin N habe am 15.10. seinen Gartenzwerg (Wert: €300) mit einem Fußball zertrümmert und klagt auf Schadensersatz. N sagt: „An dem Tag war ich im Urlaub.“ Sie verlangt widerklagend €50. Sie erklärt: „Ich habe G am 05.12. auf dem Weihnachtsmarkt €50 geborgt.“ G sagt: „Es waren nur €20.“
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Einordnung des Falls
Widerklage: Beispielsfall mit verschiedenen Sachverhalten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand wird in der Regel mit einem Einleitungssatz eingeleitet, der das Ziel von Klage und Widerklage widergibt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist unstreitig, dass Gs Gartenzwerg am 15.10 mit einem Fußball von N beschädigt wurde und ein Schaden von €300 entstanden ist.
Nein!
3. Die Behauptung, dass N es gewesen sei, der den Fußball geschossen habe, gehört zum streitigen Klägervorbringen.
Genau, so ist das!
4. Nach dem streitigen Klägervorbringen sind hier vorliegend die vier Anträge zur Klage und Widerklage aufzuführen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. In den streitigen Beklagtenvortrag zur Klage gehört die Behauptung, dass N dem G €50 geliehen habe.
Nein!
6. Beruhen Klage und Widerklage auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten, empfiehlt sich im Tatbestand ein Überleitungssatz, um beide Teile voneinander zu trennen.
Genau, so ist das!
7. Folgende Tatsachen sind im Hinblick auf die Widerklage unstreitig: N hat dem G Geld „geborgt“, Zeit: 05.12., Ort: Weihnachtsmarkt.
Ja, in der Tat!
8. In den streitiger Beklagtenvortrag zur Widerklage gehört Ns Behauptung, sie habe G einen Geldbetrag in Höhe von €20 geborgt.
Nein!
9. Es sind 2 Widerklageanträge hintereinander aufzuzählen.
Genau, so ist das!
10. Den streitigen Klägervortrag zur Widerklage kann man weglassen, da G lediglich „einfach“ bestritten hat.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Saufen_Fetzt
5.1.2023, 00:35:42
Finde ich eher abwegig. Hier wird es ja dann an der Konnexität fehlen, wenn der Bekl nicht zumindest hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Sowas kommt ja in der Klausur eher unwahrscheinlich dran, weil witzlos, das in der Zulässigkeit dann scheitern zu lassen. Der AG Leiter von diesem AG Zivilrecht Podcast hat das mE da ganz gut auf den Punkt gebracht: wenn ich wirklich denke, dass ich den TB da getrennt aufbauen soll, sollte ich mir dringend Gedanken um die Konnexität machen. Aber wenn es hier (wie ich meine) nur um die Darstellung des Prinzips geht, alles klar.
Saufen_Fetzt
5.1.2023, 01:15:37
(Vorbehaltlich eine rügelosen Einlassung natürlich)
Lukas_Mengestu
5.1.2023, 09:47:49
Lieben Dank für den Hinweis, Saufen_Fetzt! In der Tat ist der Sachverhalt hier etwas konstruiert und würde so nicht 1:1 in einer Examensklausur auftauchen. Denn in der Tat würde es hier dann an der notwendigen Konnexität fehlen. Wie Du schon richtig ausgeführt hast, kommt ein solcher getrennter Sachverhalt in der Regel aber in Konstellationen vor, in denen der Beklagte die (Hilfs-)aufrechnung erklärt und zudem (Hilfs)
widerklageerhoben hat, da in diesem Fall dann die notwendige Konnexität über die Aufrechnung vermittelt wird. Dies haben wir an dieser Stelle (noch) nicht beleuchtet, um erst einmal die Grundstrukturen des Tatbestandsaufbaus darzustellen :-). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Saufen_Fetzt
3.3.2023, 09:41:53
Fair. Hatte auch mal im Klausurenkurs letzt so ein absurdes Ding, da habe ich tatsächlich sogar getrennt aufgebaut; Korrektorin fand’s gut, also soll vorkommen 😃