Öffentliches Recht > Verwaltungsprozess-Recht
Verfahrensfehlerhafte, aber nicht aufhebbare Verwaltungsakte
Die zuständige Behörde B erlässt gegen A einen materiell rechtmäßigen Baustopp. Dem Bescheid fehlt die Begründung. B hat sich ausführlich mit den Gründen des Baustopps auseinandergesetzt, die Begründung nur versehentlich nicht beigefügt. A möchte feststellen lassen, dass der Baustopp rechtswidrig ist.
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Statthaftigkeit der FFK bei rechtsverletzenden Verwaltungsakten, deren Aufhebung ausgeschlossen ist: analoge Anwendung
Die zuständige Baubehörde B erlässt einen materiell rechtmäßigen Baustopp gegenüber A. Allerdings fehlt in dem Bescheid eine Begründung. B hat sich ausführlich mit den Gründen des Baustopps auseinandergesetzt, die Begründung nur versehentlich nicht mitgeschickt. A möchte feststellen lassen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
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Wiederholungsgefahr (Grundfall)
A veranstaltet eine Demo. Die Behörde meint, das Corona-Sicherheitskonzept der Demo sei unzureichend, und löst die Demo auf. A hat weitere Demos mit dem gleichen Corona-Sicherheitskonzept geplant und will gerichtlich feststellen lassen, dass die Auflösung rechtswidrig war.
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Statthaftigkeit der FFK: Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Erledigung durch Vollzug?
Polizistin P stellt bei Demonstrantin D im Vorfeld einer Demo ein Klappmesser sicher und nimmt dieses in Gewahrsam. Nach der Demo will D ihr Messer zurück haben.
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Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zeitablauf Fall 1)
Querdenkerin Q plant eine Demo am 11.09.2021, bei der möglichst viele Menschen auf möglichst engem Raum ohne Maske auflaufen sollen. Behörde B verbietet die Demonstration nach § 15 Abs. 1 VersG. Q erhebt Anfechtungsklage. Am 12.09.2021 ist die Verhandlung noch nicht abgeschlossen.
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Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zurücknahme Fall 1)
Falschparkerin F bekommt von Behörde B einen Kostenbescheid, nach dem sie die Abschleppkosten tragen muss. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt F. B zweifelt nun selbst an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und hebt diesen noch vor der letzten mündlichen Verhandlung auf.