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Klassisches Klausurproblem

B ist des Totschlags verdächtig. Da keine anderen Ermittlungsmöglichkeiten mehr bestehen, wird ordnungsgemäß eine elektronische Überwachung im Auto des B angeordnet. Kurz darauf steigt B alleine in das verwanzte Auto. Auf der Fahrt murmelt er vor sich hin und gibt in diesem Selbstgespräch die Tat zu.

Einordnung des Falls

Selbstgespräch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Beweismittel aus Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind stets unverwertbar.

Nein!

Beim Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind drei Sphären der Persönlichkeitsentfaltung zu unterscheiden: (1) Beweismittel aus Eingriffen in die Sozialsphäre (zB Geschäftsgespräche) sind grundsätzlich verwertbar. (2) Wird in die Privatsphäre (zB private Gespräche im Garten) eingegriffen, muss das Strafverfolgungsinteresse gegen den Schutz der Privatsphäre abgewogen werden. (3) Bei der Intimsphäre (zB Intimleben im Schlafzimmer) handelt es sich um den unantastbaren Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, in den nicht eingegriffen werden darf; Beweise, die durch einen Eingriff in die Intimsphäre gewonnen worden sind, unterliegen deshalb einem absoluten Verwertungsverbot.

2. Bei Gesprächen außerhalb der Telekommunikation und Wohnung besteht kein Kernbereichsschutz.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 100d StPO regelt einen absoluten Kernbereichsschutz für das Abhören von Gesprächen im Rahmen der Telekommunikation und innerhalb der Wohnung (Art. 10 und 13 GG). Auf das Abhören außerhalb von Wohnraum (§ 100f StPO) ist § 100d StPO entsprechend § 100f Abs. 4 StPO anwendbar.§ 100f Abs. 4 StPO ist erst seit 26.11.2019 in Kraft. Schon davor galt der Kernbereichsschutz aber außerhalb der Wohnung. Das Verwertungsverbot wurde dabei unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.

3. Nichtöffentliche Selbstgespräche fallen immer in den Kernbereich.

Ja, in der Tat!

Selbstgespräche, die in einem geschützten Rückzugsraum geführt werden, in dem der Grundrechtsträger sich unbeobachtet fühlen kann, gehören stets zum absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Denn nichtöffentlich geführte Selbstgespräche sind von vornherein nicht zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt. Der Beschuldigte legt hier seine Gedanken nicht schriftlich nieder, so dass er diese anders als bei Tagebuchaufzeichnungen nicht aus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich entlässt und der Gefahr des Zugriffs preisgibt. Solche Rückzugsräume sind neben der Wohnung (§ 100d StPO) auch das Krankenzimmer und der PKW.

4. Die Aufzeichnung aus dem Auto ist nicht verwertbar.

Ja!

Das Selbstgespräch im geschützten Rückzugsraum betrifft den unantastbaren Kernbereich des T. Er wird absolut geschützt, in ihn darf nicht eingegriffen werden und Beweise sind unabhängig von einer Abwägung stets unverwertbar.

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