§ 136a Täuschung / Hörfalle 2
3. Juni 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P vernimmt den tatverdächtigen T. T's Ehefrau ist ebenfalls anwesend. In einer Vernehmungspause verlässt der Polizist P den Raum, damit T Gelegenheit erhält, „unbeobachtet“ mit seiner Frau zu sprechen. Tatsächlich hört P das Geständnis des T durch die angelehnte Tür mit.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vernehmungspersonen dürfen zwar keinen Zwang anwenden, aber täuschen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 136a Abs. 1 StPO gilt grundsätzlich nur für Vernehmungen.
Ja, in der Tat!
3. Der Begriff der Täuschung in § 136a Abs. 1 StPO ist weit auszulegen.
Nein!
4. Hier liegt eine Täuschung iSv § 136a Abs. 1StPO vor.
5. Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO führt stets zu einem Beweisverwertungsverbot.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jakob G.
3.8.2022, 19:00:26
"Maßgebend ist, ob die Freiheit der Willebsentschließung und -betätigung des Vernommenen erheblich beeinträchtigt wird oder [ob ein Irrum] erhalten bleibt." Der Teil in den eckigen Klammern fehlt, müsste aber das sein was Gefragt ist.

Nora Mommsen
4.8.2022, 12:16:35
Hallo Jakob G., danke für deine Anmerkung. Die Formulierung ist korrekt - entweder die Willensentschließungfreiheit ist beeinträchtigt (und dann auch ein
Irrtumgegeben) oder sie ist erhalten geblieben, da eben gerade kein
Irrtumund damit keine
Täuschungvorlag. Liebe Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

AdvocatusGermaniae
24.2.2025, 11:48:07
Wird jetzt hier § 136a StPO direkt oder analog angewandt, weil sie ja eigentlich nicht direkt gegenübersitzt?

Lexpecto Patronum
28.5.2025, 14:26:44
@[AdvocatusGermaniae](280002) § 136a wird analog angewandt. Es liegt keine Vernehmung nach dem formellen, engen Vernehmungsbegriff (mehr) vor, die Polizistin hat den Raum bereits verlassen und verlangt vom Beschuldigten keine Auskunft mehr in amtlicher Funktion. Die herrschende Ansicht wendet § 136a jedoch auch bei anderen Formen der Beweiserhebung bzw. Vernehmungen im materiellen Sinne an. Dies lässt sich z.B. damit begründen, dass § 136a einen allgemein Rechtsgrundsatz statuiert und der Beschuldigte auch außerhalb formeller Vernehmungen vor staatlicher Zwangseinwirkung geschützt sein sollte. Dies gilt somit auch in der vorliegenden Situation (
Täuschungdurch Vorspiegeln, die Vernehmung sei beendet und die Polizistin hört nicht mehr zu) oder bei informatorischen Befragungen und dem Einsatz von VE.