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Klassisches Klausurproblem

Polizist P vernimmt den tatverdächtigen T. T's Ehefrau ist ebenfalls anwesend. In einer Vernehmungspause verlässt der Polizist P den Raum, damit T Gelegenheit erhält, „unbeobachtet“ mit seiner Frau zu sprechen. Tatsächlich hört P das Geständnis des T durch die angelehnte Tür mit.

Einordnung des Falls

§ 136a Täuschung / Hörfalle 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vernehmungspersonen dürfen zwar keinen Zwang anwenden, aber täuschen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht durch verbotene Vernehmungsmethoden beeinträchtigt werden (§ 136a Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte soll geschützt sowohl vor der Abgabe einer inhaltlich fehlerhaften Aussage („Wie“) als auch davor, dass er sich überhaupt gegenüber den Strafverfolgungsorganen zu einer Stellungnahme motivieren lässt („Ob“) geschützt werden. Durch § 136a StPO verboten ist nicht nur der Einsatz von Zwang, sondern auch von Täuschung.

2. § 136a Abs. 1 StPO gilt grundsätzlich nur für Vernehmungen.

Ja, in der Tat!

Die in § 136a Abs. 1 StPO aufgeführten Verbote beziehen sich grundsätzlich nur auf Vernehmungen. Die Norm gilt aber analog für informatorische Befragungen und verdeckte Ermittler. Das Verbot des § 136a StPO gilt entsprechend auch für Zeugenvernehmungen (§ 69 Abs. 3 StPO) und für Sachverständige (§§ 72, 69 Abs. 3 StPO).

3. Der Begriff der Täuschung in § 136a Abs. 1 StPO ist weit auszulegen.

Nein!

§ 136a Abs. 1 StPO regelt ein uneingeschränktes Täuschungsverbot. Da das Täuschungsverbot jedoch in den Kernbereich kriminalistischer Tätigkeit hineinwirkt, ist es restriktiv auszulegen. Eindeutig verboten sind das bewusste Vorspiegeln von falschen Tatsachen und die bewusst falsche Darstellung der Rechtslage. Erlaubt ist hingegen kriminalistische List (bspw. Fangfragen). Für die Abgrenzung zwischen verbotener Täuschung und erlaubten Vernehmungsmethoden ist maßgebend, ob die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Vernommenen erheblich beeinträchtigt wird oder erhalten bleibt. Eine Täuschung liegt nur bei bewusster Irreführung vor; fahrlässiges Verhalten genügt nicht.

4. Hier liegt eine Täuschung iSv § 136a Abs. 1StPO vor.

Genau, so ist das!

Hier wird bei T bewusst der Irrtum erregt, dass die Vernehmung unterbrochen ist, während sie aber tatsächlich fortgeführt wird. Eine solche Hörfalle ist eine verbotene Täuschungshandlung nach § 136a StPO und darf nicht zur Beweisgewinnung eingesetzt werden.

5. Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO führt stets zu einem Beweisverwertungsverbot.

Ja, in der Tat!

Aussagen, die unter Verletzung des Verbotes des § 136a Abs. 1 StPO zu Stande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden (§ 136a Abs. 3 S. 2 StPO). Es handelt sich um ein absolutes Beweisverwertungsverbot, dass auch dann gilt, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Auch ein Widerspruch ist bei einem Verstoß gegen § 136a StPO nicht erforderlich.

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Jakob G.

Jakob G.

3.8.2022, 19:00:26

"Maßgebend ist, ob die Freiheit der Willebsentschließung und -betätigung des Vernommenen erheblich beeinträchtigt wird oder [ob ein Irrum] erhalten bleibt." Der Teil in den eckigen Klammern fehlt, müsste aber das sein was Gefragt ist.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.8.2022, 12:16:35

Hallo Jakob G., danke für deine Anmerkung. Die Formulierung ist korrekt - entweder die Willensentschließungfreiheit ist beeinträchtigt (und dann auch ein Irrtum gegeben) oder sie ist erhalten geblieben, da eben gerade kein Irrtum und damit keine Täuschung vorlag. Liebe Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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