§ 136a Täuschung / Hörfalle 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P vernimmt den tatverdächtigen T. T's Ehefrau ist ebenfalls anwesend. In einer Vernehmungspause verlässt der Polizist P den Raum, damit T Gelegenheit erhält, „unbeobachtet“ mit seiner Frau zu sprechen. Tatsächlich hört P das Geständnis des T durch die angelehnte Tür mit.
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Einordnung des Falls
§ 136a Täuschung / Hörfalle 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vernehmungspersonen dürfen zwar keinen Zwang anwenden, aber täuschen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 136a Abs. 1 StPO gilt grundsätzlich nur für Vernehmungen.
Ja, in der Tat!
3. Der Begriff der Täuschung in § 136a Abs. 1 StPO ist weit auszulegen.
Nein!
4. Hier liegt eine Täuschung iSv § 136a Abs. 1StPO vor.
Genau, so ist das!
5. Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO führt stets zu einem Beweisverwertungsverbot.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jakob G.
3.8.2022, 19:00:26
"Maßgebend ist, ob die Freiheit der Willebsentschließung und -betätigung des Vernommenen erheblich beeinträchtigt wird oder [ob ein Irrum] erhalten bleibt." Der Teil in den eckigen Klammern fehlt, müsste aber das sein was Gefragt ist.
Nora Mommsen
4.8.2022, 12:16:35
Hallo Jakob G., danke für deine Anmerkung. Die Formulierung ist korrekt - entweder die Willensentschließungfreiheit ist beeinträchtigt (und dann auch ein Irrtum gegeben) oder sie ist erhalten geblieben, da eben gerade kein Irrtum und damit keine Täuschung vorlag. Liebe Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team