Haftungssentsperrung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmer A und K sind auf gemeinsamer Dienstreise. Beide sind bei der W-GmbH angestellt. Als A kurz unaufmerksam ist, kommt er mit dem Auto von der Straße ab und stößt gegen einen Baum. K erleidet einen Beinbruch und verlangt von A Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.
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Einordnung des Falls
Haftungssentsperrung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfällen kommt nur bei Schäden in Betracht, die der Arbeitgeber verursacht hat.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat einen Versicherungsfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht.
Genau, so ist das!
3. K gehört demselben Betrieb an.
Ja, in der Tat!
4. Der Haftungsausschluss scheidet aus, weil A vorsätzlich gehandelt hat.
Nein!
5. Allerdings scheidet der Haftungsausschluss aus, weil sich der Arbeitsunfall während der Dienstreise und damit auf einem nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg ereignet hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
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