Haftungssentsperrung
13. Juli 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmer A und K sind auf gemeinsamer Dienstreise. Beide sind bei der W-GmbH angestellt. Als A kurz unaufmerksam ist, kommt er mit dem Auto von der Straße ab und stößt gegen einen Baum. K erleidet einen Beinbruch und verlangt von A Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.
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Einordnung des Falls
Haftungssentsperrung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfällen kommt nur bei Schäden in Betracht, die der Arbeitgeber verursacht hat.
Nein!
2. A hat einen Versicherungsfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht.
Genau, so ist das!
3. K gehört demselben Betrieb an.
Ja, in der Tat!
4. Der Haftungsausschluss scheidet aus, weil A vorsätzlich gehandelt hat.
Nein!
5. Allerdings scheidet der Haftungsausschluss aus, weil sich der Arbeitsunfall während der Dienstreise und damit auf einem nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg ereignet hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Philip
28.6.2025, 14:44:21
Rechtsfolge ist dann, dass B vom AG und nicht von A SE fordern kann?