Klagefrist (§ 74 VwGO): Berechnung der Klagefrist
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung seines Hauses durch die Baubehörde erhoben. Der Widerspruchsbescheid, mit dem die Nutzungsuntersagung bestätigt wird, wird am 10.01. per Übergabeeinschreiben zur Post gegeben. K erhebt am 14.02. Klage.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klagefrist richtet sich nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach den Normen des Zivilrechts.
Ja!
3. Die Klagefrist begann vorliegend am 13.01.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Klagefrist endet am 14.02. K's Klage war daher fristgemäß.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Wird der Widerspruchsbescheid mittels Übergabeeinschreiben zugestellt, wird angenommen, dass die Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post erfolgte.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier junior
3.12.2020, 10:14:08
Zwei kleine Anmerkungen: 1. Auch hier müsste es wohl Widerspruch erheben im SV heißen (Heringe legt man ein.... ;-)). 2. Der Hinweis bzgl der
zustellfiktionist mE nach etwas pauschal, da man auf die Idee kommt, dass auch das einschreiben mit Rückschein darunter fällt. Bei diesem kommt es zunächst aber auf das im Rückschein eingetragenen Datum an (4 Abs. 2 S. 1 vwzg). Dieses kann somit vor der
Zustellfiktionliegen. Nur wenn dieser verloren gegangen ist oder der beweis Wert entkräftet wurde,
Tr(u)mpeltier junior
3.12.2020, 10:15:47
stellt man auf die Fiktion ab. Für den Fall war dies natürlich
unerheblich, da es hier um das
Übergabe einschreibenging. Da ihr aber auch auf das einschreiben mit Rückschein Bezug genommen habt, könnte man das ggf klarstellen.
Eigentum verpflichtet 🏔️
6.12.2020, 18:55:38
Hallo TJ, danke für den Hinweis, haben wir korrigiert!
Diaa
15.7.2023, 09:40:07
Ich verstehe gerade nicht, wieso hier die Fristeinhaltung abgelehnt wird? Der Widerspruchsbescheid wurde doch per Übergabeschreiben erst am 10 bei der Post abgegeben, d.h. hier gelten die Vorschriften des VwZG oder? Also beginnt die Frist erst am 13 zu laufen. Wieso wird hier auf zivilrechtliche Normen abgestellt?
Diaa
15.7.2023, 09:43:53
NM, hat sich erledigt, danke trotzdem :)
Denislav Tersiski
27.12.2023, 18:01:06
Darf man wirklich von 24 Uhr reden? Ist es nicht so, dass manche Korrektoren das anstreichen würden, da es 24 Uhr naturwissenschaftlich nicht gibt?
Timurso
29.12.2023, 11:00:54
Bei der Fristberechnung spricht man von 24 Uhr ja. Damit signalisiert man das Ende des Tages. 0 Uhr des Folgetages ist dagegen der Beginn des Tages. Auch wenn naturwissenschaftlich nichts dazwischen liegt, ist es angezeigt, in der Klausur 24 Uhr zu benutzen.
Leo Lee
30.12.2023, 21:18:27
Hallo Denislav Tersiski, das kannst du so oder so handhaben. Wichtig ist nur, dass du klarmachst, dass eine Frist mit Ablauf eines Tages/mit Beginn eines Tages endet/beginnt. Ob da 24 Uhr oder 0 Uhr steht, ist für die allermeisten Korrektoren nicht von Belangt (zumindest habe ich noch nie davon gehört, dass eine Fristberechnung deshalb als „falsch“ angemerkt wurde) :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!
Bakerman
11.9.2024, 16:27:29
1. Februar 24 Uhr = 2. Februar 0 Uhr