Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2017
Zurechnung der Betriebsgefahr eines sicherungsübereigneten KFZ
Zurechnung der Betriebsgefahr eines sicherungsübereigneten KFZ
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A übereignet seinen PKW sicherungshalber an die B. Er nutzt das Fahrzeug aber weiterhin als Halter selbst. Bei einer Kollision mit C und dessen Fahrzeug wird A’s PKW beschädigt. Ein Verschulden der jeweiligen Fahrzeugführer lässt sich nicht feststellen. A geht gerichtlich gegen C vor.
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Einordnung des Falls
Zurechnung der Betriebsgefahr eines sicherungsübereigneten KFZ
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann den Anspruch der B gegen C in eigenem Namen geltend machen, wenn B ihn dazu ermächtigt hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B steht gegen C ein Anspruch aus § 7 StVG zu.
Ja, in der Tat!
3. Die Zurechnung von Mitverschulden erfolgt auch im StVG gemäß § 254 BGB.
Nein!
4. B muss sich die Betriebsgefahr des ihr sicherungsübereigneten KFZ nach § 17 Abs. 2 StVG entgegenhalten lassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. B muss sich die Betriebsgefahr des ihr sicherungsübereigneten KFZ nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB zurechnen lassen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. B muss sich die Betriebsgefahr des ihr sicherungsübereigneten KFZ nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Nein!
7. Bei einem Verschulden von C stünden B auch Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jana-Kristin
29.8.2020, 21:29:41
Müsste der Anspruch aus 823 I nicht aber am Verschulden scheitern, wenn bei B ein Verschulden (sh. Sachverhalt) nicht festzustellen ist?
Eigentum verpflichtet 🏔️
30.8.2020, 12:57:23
Hallo Jana-Kristin, du hast absolut recht! Ohne Verschulden, kein § 823 BGB. Es ging uns darum, dass das
Sicherungseigentumauch von § 823 I BGB geschützt ist. Wir haben die letzte Frage dahingehend überarbeitet, ob bei einem Verschulden des C der B Ansprüche aus § 823 I BGB zustünden. Vielen Dank für deinen aufmerksamen Hinweis!
IsiRider
12.7.2023, 20:58:40
Ich dachte, bei 9 StVG erfolgt eine Abwägung der jeweiligen Betriebsgefahr, die bei Fußgängern gerade zu verneinen ist, so dass 9 StVG also gegenüber Geschädigten, die kein Kfz führen, greift. Stimmt das? Erfolgt immer eine Abwägung der Betriebsgefahr?
judith
3.8.2024, 11:11:17
Gemäß § 7 I StVG wird doch der HALTER zum Ersatz des Schadens (Tötung eines Menschen, Verletzung des Körpers/Gesundheit, Sachbeschädigung) verpflichtet, der
bei Betriebeines Kraftfahrzeugs entsteht. Laut Sachverhalt bleibt doch der A (trotz der Sicherungs
übereignungan B) Halter des Fahrzeugs. Wie kann dann B einen Anspruch gegen C aus § 7 I StVG haben, wenn er doch selbst nicht der Halter ist?
Tobias Krapp
3.8.2024, 14:03:18
Hallo judith, danke für deine Nachfrage! Hier darf man sich nicht verwirren lassen: Die Haltereigenschaft ist nur für die Passivlegitimation relevant, also bei der Frage, wer
Anspruchsgegnerist. Anspruchsinhaber, also aktivlegitimiert, ist der Verletzte iSd § 7 I StVG. Das ist hier bezüglich der Beschädigung des PKW B, da B Eigentümerin des PKW ist. Auch ohne Halter zu sein kann man also Verletzter und damit Anspruchsinhaber sein. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias @[Wendelin Neubert](409)