Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Einführung
Erbrecht - Schutz als Individualrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Erbrecht - Schutz als Individualrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
20. Mai 2025
10 Kommentare
4,6 ★ (21.993 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Multimilliardärin M setzt den ihr vertrauten Künstler K in einem formgültigen notariellen Testament als Alleinerben ein. Der charmante Günstling ist Tochter T ein Dorn im Auge. T ist Ms einziger Abkömmling.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erbrecht - Schutz als Individualrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M kann K als Alleinerben einsetzen (Grundsatz der Testierfreiheit).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat K als Alleinerbe eingesetzt. Erbt T trotzdem als gesetzliche Erbin (§§ 1937f., 1941 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M hat T „enterbt“. Erhält T mit Ms Tod dennoch Eigentum an Ms Nachlass?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer
7.5.2021, 07:20:38
Die vorletzte Frage verstehe ich nicht ganz. Wenn K Alleinerbe sein soll und T damit nur der Pflichtteil zusteht, erbt sie doch gesetzlich?

Tigerwitsch
7.5.2021, 09:17:08
ME stellt der Pflichtteil eine „Kompromisslösung“ zwischen dem gesetzlichen Familienerbrecht und der völligen Testierfreiheit dar. Rechtspolitisch wird der Pflichtteil aufgrund folgender Funktionen begründet: - Sicherung des Unterhalts (Versorgungscharakter des Pflichtteils) - Mindestteilhabe (Vermögensverteilungscharakter des Pflichtteils) - Ausdruck familiärer Solidarität (Familiengebundenheit des Vermögens) Siehe nur Lange, in: MüKO BGB, 8. Auflage 2020, § 2303 Rn. 8ff.

Lukas_Mengestu
7.5.2021, 09:25:28
Hallo frausummer, das ist in der Tat leicht misszuverstehen. In der vorletzten Frage geht es im Kern darum, ob sie in Höhe ihres eigentlichen gestezlichen Erbteils erbt bzw. ob sie trotz der Einsetzung des K noch "Erbin" ist. Dies ist nicht der Fall. Insofern geht ihr Anteil auch nicht im Wege der
Universalsukzessionauf sie über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Vielmehr steht ihr nur der
schuldrechtliche Pflichtteilsanspruch gegenüber K zu, der lediglich die Hälfte ihres eigentlichen Erbteils ausmacht (§ 2303 Abs. 1 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

lexfoxi🦊
15.6.2021, 19:30:10
Und wenn ihr euch schon einmal gefragt habt, wie man den Pflichtteil umgehen kann: im österreichischen Recht geht das. Und wenn man zum Todeszeitpunkt dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, schickt einen die EuErbVO auch über ein paar Ecken in das österreichische Sachrecht. :)
Fabian7777
23.4.2025, 19:14:48
Müsste man aber dann nicht die EuErbVO verfassungskonform einschränkend dahingehend auslegen, dass wegen Art 6 I GG ("Familie") das ganze doch nicht geht ?

Cocos.lawstudy
5.5.2025, 20:11:15
oha das ist ja krass. Ja, nach meinem Verständnis müsste es dann auch wieder eingeschränkt werden. Wobei wenn der Erblasser in Österreich lebt, müsste österreichisches Recht gelten, egal wo die Erben wohnen. Dann wirds wahrscheinlich doch nicht geändert.