Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Einführung
(Fall) Erbrecht - Schutz als Individualrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
(Fall) Erbrecht - Schutz als Individualrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Multimilliardärin M setzt den ihr vertrauten Künstler K in einem formgültigen notariellen Testament als Alleinerben ein. Der charmante Günstling ist Tochter T ein Dorn im Auge.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
(Fall) Erbrecht - Schutz als Individualrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M kann K als Alleinerben einsetzen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T erbt dann im Wege der gesetzlichen Erbfolge.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T geht im Erbfall leer aus.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
7.5.2021, 07:20:38
Die vorletzte Frage verstehe ich nicht ganz. Wenn K Alleinerbe sein soll und T damit nur der Pflichtteil zusteht, erbt sie doch gesetzlich?
Tigerwitsch
7.5.2021, 09:17:08
ME stellt der Pflichtteil eine „Kompromisslösung“ zwischen dem gesetzlichen Familienerbrecht und der völligen Testierfreiheit dar. Rechtspolitisch wird der Pflichtteil aufgrund folgender Funktionen begründet: - Sicherung des Unterhalts (Versorgungscharakter des Pflichtteils) - Mindestteilhabe (Vermögensverteilungscharakter des Pflichtteils) - Ausdruck familiärer Solidarität (Familiengebundenheit des Vermögens) Siehe nur Lange, in: MüKO BGB, 8. Auflage 2020, § 2303 Rn. 8ff.
Lukas_Mengestu
7.5.2021, 09:25:28
Hallo frausummer, das ist in der Tat leicht misszuverstehen. In der vorletzten Frage geht es im Kern darum, ob sie in Höhe ihres eigentlichen gestezlichen Erbteils erbt bzw. ob sie trotz der Einsetzung des K noch "Erbin" ist. Dies ist nicht der Fall. Insofern geht ihr Anteil auch nicht im Wege der
Universalsukzessionauf sie über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Vielmehr steht ihr nur der schuldrechtliche Pflichtteilsanspruch gegenüber K zu, der lediglich die Hälfte ihres eigentlichen Erbteils ausmacht (§ 2303 Abs. 1 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
lexfoxi🦊
15.6.2021, 19:30:10
Und wenn ihr euch schon einmal gefragt habt, wie man den Pflichtteil umgehen kann: im österreichischen Recht geht das. Und wenn man zum Todeszeitpunkt dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, schickt einen die EuErbVO auch über ein paar Ecken in das österreichische Sachrecht. :)
Biene1705
12.8.2022, 16:20:42
Die Antwort “sie geht leer aus” als falsch zu bezeichnen, ist etwas ungenau, da sie ihren Pflichtteil ja nicht automatisch kriegt sondern erst geltend machen muss. Vielleicht könnt ihr das etwas umformulieren :)
Nora Mommsen
13.8.2022, 11:23:04
Hallo Biene1705, danke für die Anregung, wir haben uns die Frage nochmal angeschaut. Auch im Erbfall muss man als Erbe ja durchaus einige Arbeit investieren, bis man tatsächlich Zugriff auf das Erbe erlangt. Zwar muss man den Pflichtteil geltend machen, allerdings hat man dennoch die Chance auf einen Teil des Nachlasses. Man geht also nicht "leer aus". Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Paul Coy
14.2.2023, 17:41:58
Alleine durch Erlangen des Anspruchs ist man ja bereits nicht leer ausgegangen.
Eike-Christian
2.9.2024, 12:31:12
Das überzeugt mich schon eher als das Argument, man müsse als Erbe noch Arbeit investieren. Besonders im Licht von § 1922 BGB: Wenn ich gar nichts tue, bin ich Erbe mit allen Folgen, insbesondere muss ich den Pflichtteilsanspruch gegen mich gelten lassen.