Zivilrecht

Sachenrecht

Grundpfandrechte

Übertragung Buchhypothek 2

Übertragung Buchhypothek 2

29. Mai 2025

2 Kommentare

4,8(6.008 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Übertragung der Hypothek. Das Grundbuchamt trägt die Abtretung der gesicherten Forderung ein.

Diesen Fall lösen 76,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Übertragung Buchhypothek 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abtretung der gesicherten Forderung ist bei der Buchhypothek formfrei möglich und bedarf keiner Eintragung im Grundbuch.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar ist die Abtretung der gesicherten Forderung nach § 1154 Abs. 3 BGB formfrei möglich. Da § 1154 Abs. 3 BGB jedoch auf die §§ 873, 878 BGB verweist, ist die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erforderlich. Durch den Verweis auf die §§ 873, 878 BGB ist die Übertragung der Buchhypothek mehr sachenrechtlicher als zessionsrechtlicher Natur.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. F hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Ja, in der Tat!

Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung. Zwar haben sich H und F hier nur über die Übertragung der Hypothek, nicht jedoch ausdrücklich über die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung geeinigt. Nach §§ 133, 157 BGB ist diese Einigung jedoch so auszulegen, dass die gesicherte Forderung abgetreten werden soll. Die Abtretung wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Die Forderung ist abtretbar und H war ebenso verfügungsbefugt.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EI

Eike-Christian

26.4.2023, 17:56:50

Für die Eintragung im Grundbuch ist aber § 29 GBO einschlägig, oder? In der Praxis wäre dann die mündliche Einigung über die Abtretung und die Eintragung im Grundbuch aufwändiger als die schriftliche Einigung über die Abtretung.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.4.2023, 13:23:16

Hallo Eike-Christian, danke für deine Frage. Genauso ist es - das ist übrigens auch der Grund warum, ohne dass es gesetzlich

erforderlich

wäre, die Auflassung in der Regel notariell beurkundet wird. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Übertragung Briefhypothek 3

Erwerber E möchte von Hypothekar H die diesem zustehende Briefhypothek erwerben. H erklärt schriftlich die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung und übergibt den Hypothekenbrief an E. E ist unzufrieden, da seine Rechtsposition im Grundbuch nicht auftaucht.

Fall lesen

Jurafuchs

Buchhypothek- Mangel des dinglichen Rechts

S bestellt H zur Sicherung einer Kaufpreisforderung eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein.

Fall lesen