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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Übertragung der Hypothek. Das Grundbuchamt trägt die Abtretung der gesicherten Forderung ein.

Einordnung des Falls

Übertragung Buchhypothek 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abtretung der gesicherten Forderung ist bei der Buchhypothek formfrei möglich und bedarf keiner Eintragung im Grundbuch.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar ist die Abtretung der gesicherten Forderung nach § 1154 Abs. 3 BGB formfrei möglich. Da § 1154 Abs. 3 BGB jedoch auf die §§ 873, 878 BGB verweist, ist die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erforderlich. Durch den Verweis auf die §§ 873, 878 BGB ist die Übertragung der Buchhypothek mehr sachenrechtlicher als zessionsrechtlicher Natur.

2. F hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Ja, in der Tat!

Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung. Zwar haben sich H und F hier nur über die Übertragung der Hypothek, nicht jedoch ausdrücklich über die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung geeinigt. Nach §§ 133, 157 BGB ist diese Einigung jedoch so auszulegen, dass die gesicherte Forderung abgetreten werden soll. Die Abtretung wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Die Forderung ist abtretbar und H war ebenso verfügungsbefugt.

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EI

Eike-Christian

26.4.2023, 17:56:50

Für die Eintragung im Grundbuch ist aber § 29 GBO einschlägig, oder? In der Praxis wäre dann die mündliche Einigung über die Abtretung und die Eintragung im Grundbuch aufwändiger als die schriftliche Einigung über die Abtretung.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.4.2023, 13:23:16

Hallo Eike-Christian, danke für deine Frage. Genauso ist es - das ist übrigens auch der Grund warum, ohne dass es gesetzlich erforderlich wäre, die Auflassung in der Regel notariell beurkundet wird. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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