Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pony-Peter (P) hat eine Baugenehmigung für die Erweiterung seines Pferdehofs erhalten. Nachbarin N ist der Meinung, dass die Baugenehmigung nichtig ist. Sie kündigt einen Rechtsstreit an für den Fall, dass P mit dem Bau beginnt. P ist verunsichert und will den Streit vor Beginn des Baus klären.
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Einordnung des Falls
Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Feststellungsklage ist ausdrücklich auch dann statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts begehrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für die Möglichkeit, die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts feststellen zu lassen, spricht in vielen Fällen die Waffengleichheit.
Ja, in der Tat!
4. Für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage spricht zudem die gleichlaufende Rechtswirkung der Nichtigkeitsfeststellungsklage.
Ja!
5. P kann Feststellungsklage erheben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
31.8.2023, 11:17:01
Was ist das Argument der Meinung, die die
allgemeine Feststellungsklagefür statthaft erachtet? Dass der wirksame VA seinerseits ein Rechtsverhältnis darstellt?
ahimes
6.11.2023, 10:59:05
Ich konnte jegliche Argumentation nachvollziehen, dass eine
Feststellungsklagestatthaft ist. Aber nur noch zu meinem Verständnis: hier reden wir dann von Paragraph 43 Abs. 1 Var 3 VwGO, also
Nichtigkeitsfeststellungsklage