Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?

Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Pony-Peter (P) hat eine Baugenehmigung für die Erweiterung seines Pferdehofs erhalten. Nachbarin N ist der Meinung, dass die Baugenehmigung nichtig ist. Sie kündigt einen Rechtsstreit an für den Fall, dass P mit dem Bau beginnt. P ist verunsichert und will den Streit vor Beginn des Baus klären.

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Einordnung des Falls

Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.

Nein!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakt, ist die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO). Ps tatsächliches Begehren besteht darin, seinen Pferdehof zu erweitern. Die dazu benötigte Baugenehmigung (= Verwaltungsakt) hat er bereits erhalten. Eine weitere Genehmigung zu erhalten, würde seine Position nicht verbessern. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass er den Erlass eines anderen Verwaltungsakts (z.B. gegenüber N) begehrt. Eine Verpflichtungsklage scheidet aus.
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2. Die Feststellungsklage ist ausdrücklich auch dann statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts begehrt.

Nein, das ist nicht der Fall!

In § 43 Abs. 1 VwGO finden sich drei Fälle ausdrücklich geregelt, in denen die Feststellungsklage statthaft ist: (1) zur Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, (2) zur Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, (3) zur Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Die Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakt dagegen ist in § 43 Abs. 1 VwGO nicht geregelt. Teilweise wird für diesen Fall dennoch die Statthaftigkeit der Feststellungsklage bejaht.

3. Für die Möglichkeit, die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts feststellen zu lassen, spricht in vielen Fällen die Waffengleichheit.

Ja, in der Tat!

Gerade, wenn ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung erlassen wurde, d.h. der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt und einen Dritten belastet, kann die Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts relevant sein. An einer solchen Feststellung kann nämlich der durch den Verwaltungsakt Begünstigte genauso ein Interesse haben, wie der Belastete an der Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Der Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Daher muss der durch einen Verwaltungsakts Begünstigte die gleichen prozessualen Mittel haben, wie der durch den Verwaltungsakt Belastete.

4. Für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage spricht zudem die gleichlaufende Rechtswirkung der Nichtigkeitsfeststellungsklage.

Ja!

Für die Zulässigkeit der Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakt sprich nach einer Ansicht, dass die Wirksamkeit des Verwaltungsakts ohnehin mit Rechtskraft festgestellt wird, wenn eine auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtete Feststellungsklage wegen der Wirksamkeit des Verwaltungsakts als unbegründet abgewiesen wird. Nach einer anderen Ansicht ist die Feststellungsklage der Wirksamkeit nicht von der Nichtigkeitsfeststellungsklage, sondern allenfalls einer allgemeinen Feststellungsklage abzuleiten.

5. P kann Feststellungsklage erheben.

Genau, so ist das!

Gerade, wenn ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung erlassen wurde, d.h. der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt und einen Dritten belastet, kann die Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts relevant sein. An einer solchen Feststellung kann nämlich der durch den Verwaltungsakt Begünstigte genauso ein Interesse haben, wie der Belastete an der Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts. S hat angedroht, gegen den geplanten Bau von P vorzugehen. P hat deswegen ein Interesse daran, die Wirksamkeit der Baugenehmigung gerichtlich feststellen zu lassen, bevor er mit dem Bau anfängt. Statthaft ist die Feststellungsklage.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

31.8.2023, 11:17:01

Was ist das Argument der Meinung, die die allgemeine

Feststellungsklage

für statthaft erachtet? Dass der wirksame VA seinerseits ein Rechtsverhältnis darstellt?

ahimes

ahimes

6.11.2023, 10:59:05

Ich konnte jegliche Argumentation nachvollziehen, dass eine

Feststellungsklage

statthaft ist. Aber nur noch zu meinem Verständnis: hier reden wir dann von Paragraph 43 Abs. 1 Var 3 VwGO, also

Nichtigkeitsfeststellungsklage

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