Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Subsidiarität ggü Anfechtungsklage

Subsidiarität ggü Anfechtungsklage

4. April 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastundentin Lawra (L) bekommt einen Bescheid von der Uni G, der sie dazu auffordert, die fälligen Studiengebühren zu bezahlen. L hat die Gebühren zum Zeitpunkt des Erlasses schon überwiesen. Sie will gerichtlich feststellen lassen, dass sie die Gebühren nicht noch einmal bezahlen muss.

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Einordnung des Falls

Subsidiarität ggü Anfechtungsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Pflicht, Gebühren an G zu bezahlen, begründet grundsätzlich ein Rechtsverhältnis zwischen L und G. Man könnte daher zunächst an die Statthaftigkeit der Feststellungsklage denken.

Ja!

Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, wenn der Kläger begehrt, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt wird. Ein Rechtsverhältnis ist die öffentlich-rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben. Gs Recht, Gebühren von L fordern zu können, und Ls damit einhergehende Pflicht, die Gebühren zahlen zu müssen, begründen ein Rechtsverhältnis zwischen L und G. Wenn L der Meinung ist, dieses Rechtsverhältnis bestehe nicht, kann sie grundsätzlich die Feststellungsklage erheben.
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2. Die Feststellungsklage ist gegenüber anderen verwaltungsrechtlichen Klagen vorrangig statthaft.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Kläger kann die Feststellungsklage nicht erheben, soweit er seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Gestaltungsklage im Sinne dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage, Leistungsklage ist die Verpflichtungsklage und die allgemeine Leistungsklage. Die Feststellungsklage ist gegenüber diesen Klagearten subsidiär. Die gesetzlich angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) soll u.a. verhindern, dass die spezifischen Voraussetzungen der vorrangigen Klagearten (z.B. Klagefrist, § 74 VwGO) durch die Feststellungsklage umgangen werden. Zudem sind die anderen Klagearten in vielen - nicht in allen - Konstellationen rechtsschutzintensiver sind (im Fall der Anfechtungsklage z.B. wegen des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO)).

3. L kann den Gebührenbescheid anfechten. Statthaft ist die Anfechtungsklage.

Ja, in der Tat!

Der Kläger kann die Feststellungsklage nicht erheben, soweit er seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Ist der Kläger der Meinung, dass eine Verpflichtung aus einem Verwaltungsakt nicht besteht, ist die Feststellungsklage grundsätzlich subsidiär gegenüber der Anfechtungsklage. Der Kläger kann die Aufhebung des Bescheids nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO anstreben. L kann den Gebührenbescheid (= Verwaltungsakt) anfechten. Eine Feststellungsklage scheidet damit aus (§ 43 Abs. 2 VwGO). Kommt eine Feststellungsklage in Betracht, prüfe - zumindest gedanklich - immer erst die anderen Klagearten. Sollte die Klägerin - wie L hier - ausdrücklich eine gerichtliche Feststellung verlangen, solltest Du das Klagebegehren hin zur statthaften Klage - hier Anfechtungsklage - umdeuten.
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