Bürgernormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO
7. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C hält die aktuelle bayrische Landesverordnung, nachdem im Einzelhandel die sog. „2G-Regel“ herrscht, für rechtswidrig. C möchte sich nicht impfen lassen und fühlt sich in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt. Er fragt sich, ob er gegen die Verordnung vorgehen kann.
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Einordnung des Falls
Bürgernormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verordnung steht unter dem formellen Landesrecht. Statthaft ist eine Normenkontrolle (§ 47 VwGO).
Ja, in der Tat!
2. C müsste antragsbefugt sein. Die Antragsbefugnis richtet sich nach § 42 Abs. 2 VwGO.
Nein!
3. Die neue Coronaverordnung könnte Cs allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzen. C ist antragsbefugt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ugh
27.9.2024, 16:59:40
Hallo, mittlerweile ist doch in §
62a JustG Blnein Normenkontrollverfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg nach Maßgabe des § 47 I Nr. 2 VwGO vorgesehen…

Linne Hempel
10.10.2024, 14:02:59
Hallo @[ugh](235712), danke für den Hinweis. Ich habe die Aufgabe entsprechend angepasst. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team