Bürgernormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C hält die aktuelle bayrische Landesverordnung, nachdem im Einzelhandel die sog. „2G-Regel“ herrscht, für rechtswidrig. C möchte sich nicht impfen lassen und fühlt sich in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt. Er fragt sich, ob er gegen die Verordnung vorgehen kann.
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Einordnung des Falls
Bürgernormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verordnung steht unter dem formellen Landesrecht. Statthaft ist eine Normenkontrolle (§ 47 VwGO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. C müsste antragsbefugt sein. Die Antragsbefugnis richtet sich nach § 42 Abs. 2 VwGO.
Nein!
3. Die neue Coronaverordnung könnte Cs allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzen. C ist antragsbefugt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ugh
27.9.2024, 16:59:40
Hallo, mittlerweile ist doch in § 62a JustG Bln ein Normenkontrollverfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg nach Maßgabe des § 47 I Nr. 2 VwGO vorgesehen…
Linne_Karlotta_
10.10.2024, 14:02:59
Hallo @[ugh](235712), danke für den Hinweis. Ich habe die Aufgabe entsprechend angepasst. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team