Öffentliches Recht

VwGO

Normenkontrollverfahren

Bürgernormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO

Bürgernormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

C hält die aktuelle bayrische Landesverordnung, nachdem im Einzelhandel die sog. „2G-Regel“ herrscht, für rechtswidrig. C möchte sich nicht impfen lassen und fühlt sich in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt. Er fragt sich, ob er gegen die Verordnung vorgehen kann.

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Einordnung des Falls

Bürgernormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verordnung steht unter dem formellen Landesrecht. Statthaft ist eine Normenkontrolle (§ 47 VwGO).

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Begehrt der Kläger die Überprüfung der Gültigkeit einer Rechtsnorm, kommt ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) in Betracht. Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm (§ 47 Abs. 1 VwGO) kann danach überprüft werden, sofern das Landesrecht dies vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder es sich um einen Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO handelt.Die Verordnung steht unter dem formellen Landesrecht. Es handelt sich zwar nicht um einen Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, allerdings regelt Art. 4 BayAGVwGO die Statthaftigkeit der Normenkontrolle gegen sonstige untergesetzlichen Normen in Bayern.Die Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist in allen Bundesländern (zumindest teilweise) statthaft außer in Hamburg.
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2. C müsste antragsbefugt sein. Die Antragsbefugnis richtet sich nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Nein!

In § 47 VwGO findet sich eine spezielle Regelung zur Antragsbefugnis. Allerdings orientiert sich die Antragsbefugnis inhaltlich an der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO. Antragsbefugt ist, wer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Rechtsnorm geltend machen kann. Im Gegensatz zu § 42 Abs. 2 VwGO genügt es im Rahmen der Normenkontrolle allerdings, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung erst in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Der Antragsteller muss keine tatsächliche Beeinträchtigung nachweisen. Bitte im Rahmen von § 47 Abs. 1 VwGO nicht einfach § 42 Abs. 2 VwGO analog heranziehen. Die Korrektorin denkt dann, Du würdest nicht mit dem Gesetz arbeiten.

3. Die neue Coronaverordnung könnte Cs allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzen. C ist antragsbefugt.

Genau, so ist das!

Erforderlich für die Antragsbefugnis im Rahmen der Normenkontrolle ist, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Rechtsnorm besteht. Es ist nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass die Coronaverordnung Ungeimpfte wie C in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist damit gegeben. C ist antragsbefugt. Im Rahmen der Begründetheit kommt es bei § 47 VwGO nicht darauf an, dass die Rechtsnorm subjektive Rechte des Antragstellers verletzt. Ausreichend ist, dass die Norm generell Rechte von Adressaten der Norm verletzt. Deswegen kann im Rahmen der Antragsbefugnis auch mit den Rechten aller Ungeimpften, nicht nur der von C, argumentiert werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

UG

ugh

27.9.2024, 16:59:40

Hallo, mittlerweile ist doch in § 62a JustG Bln ein Normenkontrollverfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg nach Maßgabe des § 47 I Nr. 2 VwGO vorgesehen…

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.10.2024, 14:02:59

Hallo @[ugh](235712), danke für den Hinweis. Ich habe die Aufgabe entsprechend angepasst. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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