Öffentliches Recht
VwGO
Normenkontrollverfahren
Behördennormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 VwGO: abgesenkte Anforderungen
Behördennormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 VwGO: abgesenkte Anforderungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G erlässt einen Bebauungsplan. Nachbargemeinde F ist der Meinung, der Bebauungsplan enthält Festsetzungen für Fs Planungsbereich, und sie sich dadurch in ihrer eigenen Planungshoheit betroffen. Fs Bürgermeisterin B will deswegen gegen die Satzung vorgehen.
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Einordnung des Falls
Behördennormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 VwGO: abgesenkte Anforderungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO kann nur eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts stellen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Rahmen der Normenkontrolle einer natürlichen oder juristischen Person ist antragsbefugt, wer die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend machen kann.
Ja!
3. Auch eine Behörde muss eine subjektive Rechtsverletzung geltend machen, um im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO antragsbefugt zu sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Normenkontrollanträge von Behörden nach § 47 VwGO sind uneingeschränkt zulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
24.8.2023, 12:17:00
Wie ist das objektive Kontrollinteresse konkretisiert? Und wenn das ungeschrieben ist, dann gibt es da doch bestimmt verschiedene Meinungen dazu, oder nicht? Nach dem Wortlaut könnte ja tatsächlich jede
Behördejede betreffende Norm überprüfen lassen.
Wendelin Neubert
5.4.2024, 11:32:52
Hallo @[Raphaeljura](207944), danke für Deine Frage. Sehr gute Frage! Das objektive Kontrollinteresse (auch Klarstellungsinteresse genannt) soll verhindern, dass jede
Behördejede Norm überprüfen lassen könnte (keine „
Behörden-Popularklage“!). Deshalb hat die antragstellende
Behördenur dann ein Kontrollinteresse, wenn sie die angegriffene Vorschrift bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten hat. Sollte die
Behördein Rechtsstreitigkeiten verwickelt werden können, in denen es auf die Gültigkeit der Norm ankommt, besteht das Kontrollinteresse. Damit scheidet ein Kontrollinteresse typischerweise aus, wenn die angegriffene Norm im Zuständigkeitsbereich der
Behördekeine Geltung beanspruchen kann (zum Ganzen vertiefend Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2024, § 47 Rn. 78f.). Wir haben in der Aufgabe einen Vertiefungshinweis am Ende aufgenommen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Dogu
8.6.2024, 13:16:05
Nach einer Lösung von Hemmer haben benachbarte Gemeinden gerade kein objektives Kontrollinteresse, da sie bezüglich anderer Gemeinden eben nicht befugt sind. Vielmehr sind sie als juristische Person im Gewährleistungsbereich des Art. 28 II GG betroffen und damit klagebefugt.